Allgemeine Einkaufsbedingungen der Albert Rauch GmbH, der Fleigro GmbH und der Oberland GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1)        Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der der Albert Rauch GmbH, der Fleigro GmbH und der Oberland GmbH (die Gesellschaften jeweils einzeln nachfolgend: „die Abnehmerin“ genannt) und ihren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend jeweils auch „der Verkäufer“ genannt). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)        Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch die Abnehmerin gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Abnehmerin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

(3)        Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Abnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder telekommunikativ (Fax oder E-Mail) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Abnehmerin in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

(4)        Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer, wie z.B. Rahmenverträge (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Abnehmerin maßgebend.

(5)        Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden konkretisiert durch die „Richtlinien der Zusammenarbeit für R&S Lieferanten“ (nachfolgend: „Richtlinien der Zusammenarbeit“), diesen AEB als Anlage beigefügt. Diese werden Vertragsbestandteil des Vertrages. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Richtlinien der Zusammenarbeit und den AEB gelten die AEB vorrangig.

(6)        Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1)        Die Bestellung der Abnehmerin gilt frühestens mit schriftlicher oder telekommunikativer Abgabe (Fax oder E-Mail) durch die Abnehmerin als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat sie der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2)        Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von 24 Stunden ab Zugang der Bestellung schriftlich oder telekommunikativ (Fax oder E-Mail) durch Rücksendung der gegengezeichneten Bestellung der Abnehmerin bestätigt. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen oder telekommunikativen Annahme durch die Abnehmerin.

(3)        Die Bestellbestätigung muss die jeweilige Bestellnummer ausweisen. Die Bestellnummer ist zum Zwecke der Zuordnung im Rahmen sämtlicher Korrespondenz bezüglich der entsprechenden Bestellung, auf der Versandanzeige, den Frachtbriefen und Rechnung auszuweisen. Verzögerungen auf Seiten der Abnehmerin, die aufgrund einer fehlerhaften oder verzögerten Zuordnung der Bestellung aufgrund unterlassener Angabe der Bestellnummer durch den Verkäufer erfolgt sind, werden dem Verkäufer zur Last gelegt.

(4)        Eine von der Bestellung der Abnehmerin in jedweder Form inhaltlich abweichende Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen oder telekommunikativen Annahme durch die Abnehmerin. Unterbreitet der Verkäufer der Abnehmerin ein von ihrer Bestellung entsprechend abweichendes neues Angebot, ist dieses Angebot in schriftlicher oder telekommunikativer Form zu unterbreiten. Die gegenüber der Bestellung der Abnehmerin vorgenommenen Abweichungen sind in diesem Angebot deutlich und leicht erkennbar hervorzuheben.

§ 3 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang

(1)        Der Verkäufer arbeitet nach den in Ziff. 4.1. der Richtlinien der Zusammenarbeit benannten Qualitätsstandards. Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abnehmerin nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

(2)        Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort zu den in Ziff. 10.1. der Richtlinien der Zusammenarbeit bezeichneten Warenannahmezeiten. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der bestellenden Abnehmerin zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3)        Der Verkäufer ist verpflichtet, jeder Warenlieferung einen Lieferschein beizulegen, der die Bestellkennung (Datum und Bestellnummer), die Lieferantennummer, sowie Art und Anzahl der gelieferten Vertragsprodukte ausweist. Auf Ziff. 10.5 der Richtlinien der Zusammenarbeit wird verwiesen. Das Packstück mit dem Lieferschein muss deutlich gekennzeichnet sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Abnehmerin nicht verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und hat eintretende Verzögerungen nicht zu vertreten. Nimmt die Abnehmerin im vorstehenden Fall die Lieferung unter Vorbehalt an, verlängert sich die Prüf- und Rügepflicht um die Zeit der aus dem Fehlen des Lieferscheins resultierenden Verzögerungen. Getrennt vom Lieferschein ist der Abnehmerin eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4)        Die im Rahmen der Bestellung vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Der vereinbarte Liefertermin führt – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – nicht zum Bestehen eines absoluten Fixgeschäfts. Wurde eine Lieferzeit zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer nicht ausdrücklich vereinbart, beträgt sie 7 Tage ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Abnehmerin unverzüglich schriftlich oder telekommunikativ unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn die Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden können.

(5)        Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht, nicht innerhalb der vereinbarten oder nach vorstehendem Abs. 4 festgelegten Lieferzeit, tritt Verzug ein, es sei denn, der Verkäufer hat die Überschreitung der Lieferzeit nicht zu vertreten. Im Falle des Verzugs bestimmen sich die Rechte der Abnehmerin – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Vom Verzugsschaden erfasst sind u.a. auch Aufwendungen, die die Abnehmerin aufgrund der verzögerten Leistung des Verkäufers zur Vermeidung eines eigenen Haftungsschadens auf sich nehmen muss bzw. Kosten, die aufgrund der Leistungsverzugs des Verkäufers bei ihr anfallen (z.B. Vornahme eines Deckungskaufs zur Vermeidung des Verzugs gegenüber eigenen Kunden, zusätzliche Transportkosten, Vertragsstrafen wegen verzögerter Leistung gegenüber eigenen Kunden aufgrund verspäteter Lieferung durch den Verkäufer). Die Regelungen in Abs. 6 bleiben unberührt.

(6)        Gerät der Verkäufer in Verzug, ist die Abnehmerin berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung, einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 5% des (ohne USt. zu ermittelnden) Bestellwertes der Fehlmenge je angefangener Woche, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des (ohne USt. zu ermittelnden) Bestellwertes der Fehlmenge – ggf. zzgl. gesetzlicher USt. – zu verlangen. Ist die Setzung einer Nachfrist nach den gesetzlichen Vorgaben entbehrlich (z.B. bei endgültiger Leistungsverweigerung, absolutem Fixgeschäft), tritt an die Stelle des Fristablaufes der vereinbarte fixe Liefertermin bzw. der Zeitpunkt der Erklärung der Leistungsverweigerung. Der Abnehmerin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt, falls die Lieferungsverzögerung zwar auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, der Verkäufer es aber schuldhaft versäumt hat, die Abnehmerin gem. Abs. 4 von der voraussichtlich verspäteten Lieferung in Kenntnis zu setzen.

(7)        Erfolgt die Lieferung verfrüht, d.h. mehr als 2 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin, steht es der Abnehmerin frei, die Lieferung anzunehmen oder zurückzuweisen. Nimmt sie die Lieferung an, liegt darin keine konkludente Zustimmung zur vertraglichen Abänderung des Liefertermins. Für den Fall der Annahme behält sich die Abnehmerin vor, für sämtliche ihr durch die verfrühte Lieferung eingetretenen Vermögensnachteile vom Verkäufer Schadensersatz zu fordern (z.B. für zusätzliche Lagerkosten oder einen Wertverlust der Ware durch verfrühtes Ablaufen des Mindesthaltbarkeitsdatums).

(8)        Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Abnehmerin über. Erfolgt die Lieferung verfrüht, stehen der Abnehmerin die Rechte aus Abs. 7 zu. Nimmt sie die Ware trotz verfrühter Lieferung an, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit Übergabe auf sie über. Im Falle der Zurückweisung der Lieferung aufgrund der verfrühten Lieferung trägt der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur termingerechten Übergabe an die Abnehmerin.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)        Preise, gewährte Rabatte und Stammdaten der vom Verkäufer verkauften Produkte werden durch den Verkäufer in das von der Abnehmerin vorgegebene Format „R & S Preisliste“ vollständig und wahrheitsgemäß eingetragen und der Abnehmerin schriftlich oder telekommunikativ übermittelt. Diese Liste ist von dem Verkäufer stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Diese Preisliste wird Vertragsgrundlage für sämtliche weitere Bestellungen, auch wenn sich Verkäufer und/oder Abnehmerin in ihren Erklärungen nicht jeweils ausdrücklich auf die Preisliste beziehen. Im Übrigen gilt Ziff. 6 sowie Ziff. 11 der Richtlinien der Zusammenarbeit.

(2)        Änderungen hinsichtlich Preise und Stammdaten sind vom Verkäufer der Abnehmerin mit einer Vorlaufzeit von mindestens 6 Wochen anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt durch Übersendung der aktualisierten Daten im Format „R & S Preisliste“. Alle Änderungen bezüglich der vorangegangenen Liste sind hervorzuheben und deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Die angezeigten Änderungen werden erst Grundlage des Vertrages und Grundlage weiterer Bestellungen durch die Abnehmerin, wenn diese die ihr angezeigten Änderungen gegenüber dem Verkäufer schriftlich oder telekommunikativ bestätigt.

(3)        Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich als Festpreis. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Etikettierung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(4)        Die Zahlungsbedingungen, Skontovereinbarungen, Regelungen zur Rechnungserteilung und zur Verpackungsrücknahme sind in den Jahreskonditionen der Abnehmerin geregelt, die vorab zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer vereinbart wurden. Hinsichtlich der Mindestangeben der Rechnung gilt zudem Ziff. 10.7. der Richtlinien der Zusammenarbeit.

(5)        Soweit nichts anders vereinbart wurde, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen sowie prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung durch Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der Abnehmerin vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die Abnehmerin nicht verantwortlich.

Wird die Ware vom Verkäufer vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt geliefert und nimmt die Abnehmerin die Ware gleichwohl ab, bemisst sich der Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises nicht ab dem Zeitpunkt der Abnahme, sondern ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung und Zugang einer ordnungsgemäßen sowie prüffähigen Rechnung.

(6)        Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung kann die Abnehmerin die Zahlung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückhalten. Erfolgte Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

(7)        Soweit Kosten und Zinsen anfallen, werden Zahlungen zuerst auf die Hauptleistung angerechnet, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Kosten.

(8)        Die Abnehmerin schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(9)        Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der Abnehmerin in gesetzlichem Umfang zu. Sie ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

§ 5 Abtretung und Aufrechnung

(1)        Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

(2)        Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Geheimhaltung

(1)        Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sämtliche Unterlagen nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an die Abnehmerin zurückgeben.

(2)        Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abnehmerin darf der Verkäufer in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung zur Abnehmerin hinweisen.

(3)        Der Verkäufer wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 6 verpflichten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt/Weiterverarbeitung

(1)        Die Übereignung der Ware auf die Abnehmerin hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die Abnehmerin jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die Abnehmerin bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

(2)        Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für die Abnehmerin vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die Abnehmerin, so dass sie als Herstellerin gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

§ 8 Mangelhafte Lieferung und Haftung

(1)        Der Verkäufer haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die Abnehmerin die vereinbarte Beschaffenheit hat.

a) Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren den deutschen und europarechtlichen Bestimmungen des Lebensmittelrechts entsprechen (insbesondere LFGB, LMIV und RHmV) und die rechtlich erforderliche Kennzeichnung tragen. Er versichert, dass die Vertragsprodukte sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der EU verkehrsfähig sind. I.Ü. gelten Ziff. 8 und 10.4. der Richtlinien der Zusammenarbeit.

b) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der Abnehmerin – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Abnehmerin, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

c) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten auch Vereinbarungen zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer über Verpackung und Etikettierung der Ware sowie Ziff. 10.2.-10.3. und Ziff. 8.1.-8.8. der Richtlinien der Zusammenarbeit (im Folgenden: „vereinbarte Verpackungs- und Etiketteneigenschaften“). Die Ware wird vom Verkäufer vor Auslieferung mit einem Logistiketikett versehen, welches zu Identifizierungszwecken u.a. die globale Artikelnummer GTIN für das entsprechende Produkt ausweist. Zur Einhaltung der vereinbarten Verpackungs- und Etiketteneigenschaften wird sich der Verkäufer eng mit der Abnehmerin absprechen. Diese wird dem Verkäufer im angemessenen zeitlichen Rahmen vor der Bestellung entsprechende Vorgaben hinsichtlich Verpackung und Etikettierung schriftlich oder telekommunikativ zukommen lassen. Sollten Änderungen an vereinbarten Verpackungs- und Etiketteneigenschaften notwendig werden, wird die Abnehmerin dies dem Verkäufer in angemessener Zeit anzeigen. Solange keine Änderungen angezeigt sind, gelten die zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Verpackungs- und Etiketteneigenschaften für jede Folgelieferung fort, auch wenn keine der Parteien im Rahmen einzelner Bestellungen auf diese Vereinbarungen Bezug nimmt.

Stellt der Verkäufer Verpackung und/oder Etiketten für von der Abnehmerin bezogene Waren nicht selbst her, sondern bezieht diese über Drittfirmen, ist er vor jeder Bestellung bzw. Nachbestellung von Verpackungen und/oder Etiketten verpflichtet, die Abnehmerin über die geplante Bestellung bzw. Nachbestellung in Kenntnis zu setzen. Die Abnehmerin wird sodann prüfen und dem Verkäufer in angemessener Frist mitteilen, ob zukünftig Änderungen an Verpackung und/oder Etikett notwendig werden. Die

(Nach-)Bestellung von Verpackungen und/oder Etiketten wird der Verkäufer hinsichtlich Art und Umfang der (Nach-)Bestellung nur in Absprache mit der Abnehmerin vornehmen.

(2)        Die Abnehmerin haftet dem Verkäufer nicht auf Aufwendungs- oder Schadensersatz für überzählige oder nicht verwendete Verpackungen und/oder Etiketten, wenn der Verkäufer im Rahmen einer

(Nach-)Bestellung von Verpackungen und/oder Etiketten keine oder keine rechtzeitige Absprache mit der Abnehmerin vornimmt und/oder von den Vorgaben der Abnehmerin abweicht. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Schaden oder die Aufwendungen auch bei ordnungsgemäßem Handeln seinerseits eingetreten wären. Die Ware gilt auch dann als mangelhaft, wenn vor deren Kauf bzw. Gebrauch aufgrund Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit durch behördliche Beanstandungen öffentlich gewarnt wird. In diesem Fall ist die Abnehmerin zur Zurückweisung und Rückgabe der gelieferten Ware unter Erstattung eines etwaig vorab gezahlten Kaufpreises berechtigt.

(3)        Die gelieferte Ware gilt auch dann als mangelhaft, wenn durch konkrete Tatsachen von einigem Gewicht der naheliegende Verdacht begründet wird, dass die gelieferte Ware gesundheitlich nicht unbedenklich und deshalb nicht verkehrsfähig ist. Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass bei der Produktion, der Verpackung oder Kennzeichnung der Ware Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bestanden und die Ware wegen der daraus folgenden Qualifikation als nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt hätte gehandelt werden müssen, stehen der Abnehmerin die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche im vollen Umfang zu, auch wenn sich der Verdacht der Gesundheitsgefahr hinsichtlich der gelieferten Ware nicht bestätigt hat, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass die Ware bei Gefahrübergang mangelfrei war. Die Rügepflichten nach Abs. 9 gilt entsprechend nach Kenntniserlangung der Abnehmerin vom Mangelverdacht.

(4)        Eine nicht unerhebliche teilweise Schlechtleistung innerhalb einer konkreten Lieferung gleichartiger Waren führt zu einem Mangel dieser gesamten Lieferung. Erweisen sich mindestens 20 Prozent der Waren einer einzelnen Lieferung als mangelhaft, steht es der Abnehmerin frei, ihre Mängelgewährleistungsrechte i.S. dieser AEB hinsichtlich der gesamten Lieferung geltend zu machen oder auf den mangelhaften Teil zu beschränken. Insbesondere steht ihr das Recht zu, bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, wegen der nicht unerheblichen teilweisen Schlechtleistung vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder wegen der gesamten Lieferung Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(5)        Bei Mängeln stehen der Abnehmerin uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. In jedem Fall ist sie berechtigt, vom Verkäufer nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Soweit die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer oder von ihm beauftragte Dritte im Betrieb der Abnehmerin erfolgt, verpflichtet sich der Verkäufer, sämtliche gesetzliche Hygienestandards, die für den Betrieb der Abnehmerin gelten, einzuhalten und auch von ihm zur Nacherfüllung ggf. beauftragte Dritte zur Einhaltung dieser Standards zu verpflichten. Im Übrigen ist die Abnehmerin bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat sie nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

(6)        Unbeschadet der gesetzlichen Rechte gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der Abnehmerin durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der Abnehmerin gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, schlägt die Nachbesserung fehl oder besteht Gefahr im Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit, kann die Abnehmerin den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

Die pauschalen Kosten für von der Abnehmerin selbst vorzunehmenden Korrektur oder Neuerstellung der Etikettensind Ziff. 8.9. der Richtlinien der Zusammenarbeit zu entnehmen, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass durch die Korrektur der Etikettierung bzw. die Neuetikettierung wesentlich geringere oder keine Kosten entstanden sind.

(7)        Die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer. Dazu zählen auch die Untersuchungskosten, die zur Feststellung des Mangels erforderlich sind. Umfasst sind insbesondere auch die Kosten erfolgter Warenanalyse und Laboruntersuchungen oder die Kosten behördlicher Probeentnahmen und Untersuchungen im Betrieb der Abnehmerin. Ebenso hat der Verkäufer alle Rücknahme-, Rückruf- und sonstigen Entsorgungskosten, die durch von ihm gelieferte, zu beanstandende Ware verursacht werden, zu erstatten. Eine etwaige Rücksendung mangelhafter Vertragsprodukte erfolgt auf seine Kosten. Hinsichtlich der Gefahrtragung gilt § 447 BGB.

(8)        Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet die Abnehmerin nicht auf Gewährleistungsansprüche.

(9)        Die Abnehmerin ist verpflichtet, nach Wareneingang die Art und Menge der gelieferten Vertragsprodukte zu prüfen. Im Falle einer verfrühten Lieferung vor dem vereinbarten Lieferdatum, beginnt die Untersuchungsfrist für die Abnehmerin jedoch erst mit dem vereinbarten Lieferzeitpunkt. Eine offensichtlich mangelhafte Lieferung (offenkundige Mängel oder Zuweniglieferungen) wird von ihr unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 3 Tagen, gegenüber dem Verkäufer gerügt. Zeigt sich später ein Mangel, der nicht bei Wareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), hat die Abnehmerin innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung den versteckten Mangel dem Verkäufer anzuzeigen.

(10)      Hat der Verkäufer den Mangel zu vertreten, ist die Abnehmerin berechtigt, eine Pauschale i.H.v. 25 % des (mit USt. zu ermittelnden) Bruttowarenwertes der mangelhaft gelieferten Ware für entgangenen Gewinn, die Kosten der Rücknahme, des Rückrufs und der Entsorgung zu verlangen, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass ein wesentlich geringerer oder kein Schaden eingetreten ist.

(11)      Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Im Falle einer Ersatzlieferung beginnt die Verjährungsfrist für die gesamte ersatzweise gelieferte Ware erneut. Im Fall einer Nachbesserung beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls bzgl. des nachgebesserten Teils erneut. Dies gilt in beiden vorgenannten Fällen nicht, wenn die Abnehmerin nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen musste, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

(12)      Für erlittene mittelbare Schäden, weitergehende Folgeschäden oder sonstige Schäden stehen der Abnehmerin uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.

(13)      Soweit im Rahmen dieser AEB die Haftung der Abnehmerin, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen oder begrenzt wird, gilt dies nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung für sonstige Schäden ist ebenfalls nicht ausgeschlossen oder begrenzt, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung der Abnehmerin, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

§ 9 Lieferantenregress

(1)        Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen der Abnehmerin neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Sie ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die sie ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Ihr gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2)        Bevor die Abnehmerin einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird sie den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der Abnehmerin tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3)        Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch die Abnehmerin oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produzentenhaftung

(1)        Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die Abnehmerin insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)        Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der Abnehmerin durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die Abnehmerin den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3)        Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mind. 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 11 Marketing

(1)        Der Verkäufer verpflichtet sich, die Abnehmerin mit hochwertigem Marketingmaterial zu unterstützen (z.B. Produktfotos, Produktangaben, Videos, Texte, Illustrationen etc., nachfolgend „Produktmaterialien“).

(2)        Produktbeschreibungen werden vom Verkäufer nach den Vorgaben in Ziff. 7.3. der Richtlinien der Zusammenarbeit gestellt. Aktualisierungen sind unverzüglich der Abnehmerin anzuzeigen. Die der Abnehmerin an den Produktbeschreibungen einzuräumenden Rechte entsprechen den in § 13 für Produktfotos festgelegten Rechten.

(3)        Für Produktfotos gelten die Fotostandards Ziff. 7.1. und 7.2. der Richtlinien der Zusammenarbeit. Der Abnehmerin steht nach Wahl des Verkäufers das Recht zu, entweder gem. § 12-14 dieser AEB kostenlos Rechte an bestehenden Produktfotos zu den Produkten, die der Verkäufer an die Abnehmerin vertreibt, zu erwerben, oder gem. § 15 dieser AEB eigene Produktfotos von den vom Verkäufer an die Abnehmerin vertriebenen Produkten herzustellen.

§ 12 Bereitstellung von Produktfotos

(1)        Der Verkäufer stellt der Abnehmerin Produktfotos zu den Produkten, die der Verkäufer an die Abnehmerin vertreibt, zur Verfügung. Eine Übersendung der Produktfotos erfolgt an

marketing@rs-europa.com und

quality@rs-europa.com.

(2)        Im Falle von Änderungen der Produkte wird der Verkäufer die Abnehmerin über die Änderung unverzüglich mindestens telekommunikativ informieren und aktualisierte Produktfotos in angemessener Zeit vor Wirksamwerden der Änderung zur Verfügung stellen.

(3)        Die Abnehmerin ist zur Verwendung der Produktfotos und der eingeräumten Nutzungsrechte nicht verpflichtet.

§ 13 Einräumung von Nutzungsrechten an den Produktmaterialien

(1)        Der Verkäufer räumt der Abnehmerin an den Produktfotos hiermit ein nicht-ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares, und unterlizensierbares, örtlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Produktfotos für die Zwecke der Produktinformation, Illustration und Vermarktung zu nutzen. Insbesondere ist die Abnehmerin berechtigt, die Produktfotos verbundenen Unternehmen (Art. 15 ff. AktG) und/oder Vertriebspartnern (nachfolgend: „Partner“) zur Verfügung zu stellen. Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Ausstellung, Sendung und Wiedergabe.

Soweit für die vorgenannten Zwecke erforderlich, sind die Abnehmerin und die Partner, auch zur Bearbeitung der Materialien berechtigt. Eine Bearbeitung der Produktfotos ist nicht zulässig, wenn diese zu einer Veränderung der Identität der abgebildeten und beworbenen Produkte, der Marke des Verkäufers, insbesondere zu Logo-Veränderungen und/oder Verfremdung der Bildaussagen führt und/oder Bildinhalte sinnentstellend entfernt werden.

(2)        Der Verkäufer verpflichtet sich, der Abnehmerin und den Partnern mindestens diejenigen Nutzungsrechte einzuräumen, die nach dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch für die Nutzung der Produktfotos erforderlich sind.

§ 14 Schutzrechte Dritter an den Produktmaterialien; Persönlichkeitsrechtsverletzungen

(1)        Der Verkäufer gewährleistet, dass er der alleinige Inhaber der Urheberrechte an den Produktmaterialien ist, dass er bisher keine anderweitigen Nutzungsrechte gegenüber Dritten eingeräumt hat, die der vertragsgemäßen Nutzung durch die Abnehmerin und/oder den Partnern entgegenstehen und er unbedingt und frei über die Nutzungsrechte an den Produktmaterialien verfügen kann.

(2)        Der Verkäufer gewährleistet, dass die überlassenen Produktmaterialien nicht widerrechtlich aus geschützten Werken anderer entnommen worden sind und dass die Produktmaterialien frei von Rechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen.

(3)        Der Verkäufer gewährleistet, dass alle erforderlichen Einverständniserklärungen solcher auf den Produktmaterialien abgebildeter Personen für die Verwendung der Produktmaterialien nach Maßgabe dieser AEB vorliegen und durch die vertragsgegenständliche Nutzung der Produktmaterialien keine Persönlichkeitsrechte oder sonstigen Rechte verletzt werden. Der Verkäufer legt die jeweiligen Einverständniserklärungen auf Nachfrage der Abnehmerin vor.

(4)        Sofern der Verkäufer Anhaltspunkte für eine Gesetzesverletzung oder eine Verletzung von Rechten Dritter hat, wird er die Abnehmerin hierüber mindestens in telekommunikativer Form unterrichten sowie bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen. Von etwaigen Ansprüchen Dritter gemäß dieses § 14 stellt der Verkäufer die Abnehmerin und/oder die Partner auf erstes Anfordern frei. Sonstige Rechte und Ansprüche der Abnehmerin bleiben unberührt.

§ 15 Herstellung von Produktfotos durch die Abnehmerin

(1)        Stellt der Verkäufer keine eigenen Produktfotos nach den vorbenannten Regelungen zur Verfügung, ist die Abnehmerin berechtigt, selbst Produktfotos herzustellen oder einen von ihr ausgesuchten Dritten damit zu beauftragen.

(2)        Zu diesem Zweck wird der Verkäufer der Abnehmerin von jedem seinerseits an die Abnehmerin vertriebenen Produkt, zu dem er selbst keine Produktfotos stellt, kostenlos ein Muster zur Verfügung stellen. Im Falle von Änderungen der bereitgestellten Muster wird der Verkäufer die Abnehmerin über die Änderung unverzüglich mindestens in telekommunikativer Form informieren und die aktualisierten Muster rechtzeitig in angemessener Zeit vor der Änderung zur Verfügung stellen.

(3)        Soweit die Abnehmerin Produktfotos herstellt oder durch eine dritte Person herstellen lässt, beteiligt sich der Verkäufer mit max. 100,00 EUR/Produktfoto an den Herstellungskosten, wobei die Abnehmerin berechtigt ist, max. 3 Produktfotos pro vertriebenem Produkt herzustellen oder herstellen zu lassen.

(4)        Stellt die Abnehmerin die Produktfotos selbst her, stehen ihr die Urheber- und Nutzungsrechte allein zu. Soweit die Produktfotos im Auftrag der Abnehmerin durch eine dritte Person hergestellt werden, ist die Abnehmerin im Verhältnis zum Verkäufer berechtigt, sich im rechtlich größtmöglichen Umfang vertraglich die alleinigen Nutzungsrechte an den Produktfotos einräumen zu lassen.

Auf Anfrage wird die Abnehmerin dem Verkäufer an den von ihr oder in ihrem Auftrag hergestellten Produktfotos ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht einräumen.

§ 16 Schriftform, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)        Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts/Kollisionsrechts.

(2)        Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Abnehmerin in Essen. Die Abnehmerin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3)        Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag und diesen AEB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(4)        Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Albert Rauch GmbH, der Fleigro GmbH und der Oberland GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1)   Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der der Albert Rauch GmbH, der Fleigro GmbH und der Oberland GmbH (die Gesellschaften jeweils einzeln nachfolgend: „die Abnehmerin“ genannt) und ihren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend jeweils auch „der Verkäufer“ genannt). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2)   Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch die Abnehmerin gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Abnehmerin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
(3)   Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Abnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder telekommunikativ (Fax oder E-Mail) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Abnehmerin in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
(4)   Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer, wie z.B. Rahmenverträge (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Abnehmerin maßgebend.
(5)   Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden konkretisiert durch die „Richtlinien der Zusammenarbeit für R&S Lieferanten“ (nachfolgend: „Richtlinien der Zusammenarbeit“), diesen AEB als Anlage beigefügt. Diese werden Vertragsbestandteil des Vertrages. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Richtlinien der Zusammenarbeit und den AEB gelten die AEB vorrangig.
(6)   Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1)     Die Bestellung der Abnehmerin gilt frühestens mit schriftlicher oder telekommunikativer Abgabe (Fax oder E-Mail) durch die Abnehmerin als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat sie der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2)     Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von 24 Stunden ab Zugang der Bestellung schriftlich oder telekommunikativ (Fax oder E-Mail) durch Rücksendung der gegengezeichneten Bestellung der Abnehmerin bestätigt. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen oder telekommunikativen Annahme durch die Abnehmerin.
(3)     Die Bestellbestätigung muss die jeweilige Bestellnummer ausweisen. Die Bestellnummer ist zum Zwecke der Zuordnung im Rahmen sämtlicher Korrespondenz bezüglich der entsprechenden Bestellung, auf der Versandanzeige, den Frachtbriefen und Rechnung auszuweisen. Verzögerungen auf Seiten der Abnehmerin, die aufgrund einer fehlerhaften oder verzögerten Zuordnung der Bestellung aufgrund unterlassener Angabe der Bestellnummer durch den Verkäufer erfolgt sind, werden dem Verkäufer zur Last gelegt.
(4)     Eine von der Bestellung der Abnehmerin in jedweder Form inhaltlich abweichende Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen oder telekommunikativen Annahme durch die Abnehmerin. Unterbreitet der Verkäufer der Abnehmerin ein von ihrer Bestellung entsprechend abweichendes neues Angebot, ist dieses Angebot in schriftlicher oder telekommunikativer Form zu unterbreiten. Die gegenüber der Bestellung der Abnehmerin vorgenommenen Abweichungen sind in diesem Angebot deutlich und leicht erkennbar hervorzuheben.
§ 3 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang
(1)     Der Verkäufer arbeitet nach den in Ziff. 4.1. der Richtlinien der Zusammenarbeit benannten Qualitätsstandards. Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abnehmerin nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2)     Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort zu den in Ziff. 10.1. der Richtlinien der Zusammenarbeit bezeichneten Warenannahmezeiten. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der bestellenden Abnehmerin zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3)     Der Verkäufer ist verpflichtet, jeder Warenlieferung einen Lieferschein beizulegen, der die Bestellkennung (Datum und Bestellnummer), die Lieferantennummer, sowie Art und Anzahl der gelieferten Vertragsprodukte ausweist. Auf Ziff. 10.5 der Richtlinien der Zusammenarbeit wird verwiesen. Das Packstück mit dem Lieferschein muss deutlich gekennzeichnet sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Abnehmerin nicht verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und hat eintretende Verzögerungen nicht zu vertreten. Nimmt die Abnehmerin im vorstehenden Fall die Lieferung unter Vorbehalt an, verlängert sich die Prüf- und Rügepflicht um die Zeit der aus dem Fehlen des Lieferscheins resultierenden Verzögerungen. Getrennt vom Lieferschein ist der Abnehmerin eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4)     Die im Rahmen der Bestellung vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Der vereinbarte Liefertermin führt – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – nicht zum Bestehen eines absoluten Fixgeschäfts. Wurde eine Lieferzeit zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer nicht ausdrücklich vereinbart, beträgt sie 7 Tage ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Abnehmerin unverzüglich schriftlich oder telekommunikativ unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn die Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden können.
(5)     Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht, nicht innerhalb der vereinbarten oder nach vorstehendem Abs. 4 festgelegten Lieferzeit, tritt Verzug ein, es sei denn, der Verkäufer hat die Überschreitung der Lieferzeit nicht zu vertreten. Im Falle des Verzugs bestimmen sich die Rechte der Abnehmerin – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Vom Verzugsschaden erfasst sind u.a. auch Aufwendungen, die die Abnehmerin aufgrund der verzögerten Leistung des Verkäufers zur Vermeidung eines eigenen Haftungsschadens auf sich nehmen muss bzw. Kosten, die aufgrund der Leistungsverzugs des Verkäufers bei ihr anfallen (z.B. Vornahme eines Deckungskaufs zur Vermeidung des Verzugs gegenüber eigenen Kunden, zusätzliche Transportkosten, Vertragsstrafen wegen verzögerter Leistung gegenüber eigenen Kunden aufgrund verspäteter Lieferung durch den Verkäufer). Die Regelungen in Abs. 6 bleiben unberührt.
(6)     Gerät der Verkäufer in Verzug, ist die Abnehmerin berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung, einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 5% des (ohne USt. zu ermittelnden) Bestellwertes der Fehlmenge je angefangener Woche, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des (ohne USt. zu ermittelnden) Bestellwertes der Fehlmenge – ggf. zzgl. gesetzlicher USt. – zu verlangen. Ist die Setzung einer Nachfrist nach den gesetzlichen Vorgaben entbehrlich (z.B. bei endgültiger Leistungsverweigerung, absolutem Fixgeschäft), tritt an die Stelle des Fristablaufes der vereinbarte fixe Liefertermin bzw. der Zeitpunkt der Erklärung der Leistungsverweigerung. Der Abnehmerin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt, falls die Lieferungsverzögerung zwar auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, der Verkäufer es aber schuldhaft versäumt hat, die Abnehmerin gem. Abs. 4 von der voraussichtlich verspäteten Lieferung in Kenntnis zu setzen.
(7)     Erfolgt die Lieferung verfrüht, d.h. mehr als 2 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin, steht es der Abnehmerin frei, die Lieferung anzunehmen oder zurückzuweisen. Nimmt sie die Lieferung an, liegt darin keine konkludente Zustimmung zur vertraglichen Abänderung des Liefertermins. Für den Fall der Annahme behält sich die Abnehmerin vor, für sämtliche ihr durch die verfrühte Lieferung eingetretenen Vermögensnachteile vom Verkäufer Schadensersatz zu fordern (z.B. für zusätzliche Lagerkosten oder einen Wertverlust der Ware durch verfrühtes Ablaufen des Mindesthaltbarkeitsdatums).
(8)     Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Abnehmerin über. Erfolgt die Lieferung verfrüht, stehen der Abnehmerin die Rechte aus Abs. 7 zu. Nimmt sie die Ware trotz verfrühter Lieferung an, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit Übergabe auf sie über. Im Falle der Zurückweisung der Lieferung aufgrund der verfrühten Lieferung trägt der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur termingerechten Übergabe an die Abnehmerin.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)     Preise, gewährte Rabatte und Stammdaten der vom Verkäufer verkauften Produkte werden durch den Verkäufer in das von der Abnehmerin vorgegebene Format „R & S Preisliste“ vollständig und wahrheitsgemäß eingetragen und der Abnehmerin schriftlich oder telekommunikativ übermittelt. Diese Liste ist von dem Verkäufer stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Diese Preisliste wird Vertragsgrundlage für sämtliche weitere Bestellungen, auch wenn sich Verkäufer und/oder Abnehmerin in ihren Erklärungen nicht jeweils ausdrücklich auf die Preisliste beziehen. Im Übrigen gilt Ziff. 6 sowie Ziff. 11 der Richtlinien der Zusammenarbeit.
(2)     Änderungen hinsichtlich Preise und Stammdaten sind vom Verkäufer der Abnehmerin mit einer Vorlaufzeit von mindestens 6 Wochen anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt durch Übersendung der aktualisierten Daten im Format „R & S Preisliste“. Alle Änderungen bezüglich der vorangegangenen Liste sind hervorzuheben und deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Die angezeigten Änderungen werden erst Grundlage des Vertrages und Grundlage weiterer Bestellungen durch die Abnehmerin, wenn diese die ihr angezeigten Änderungen gegenüber dem Verkäufer schriftlich oder telekommunikativ bestätigt.
(3)     Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich als Festpreis. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Etikettierung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(4)        Die Zahlungsbedingungen, Skontovereinbarungen, Regelungen zur Rechnungserteilung und zur Verpackungsrücknahme sind in den Jahreskonditionen der Abnehmerin geregelt, die vorab zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer vereinbart wurden. Hinsichtlich der Mindestangeben der Rechnung gilt zudem Ziff. 10.7. der Richtlinien der Zusammenarbeit.
(5)     Soweit nichts anders vereinbart wurde, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen sowie prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung durch Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der Abnehmerin vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die Abnehmerin nicht verantwortlich.
Wird die Ware vom Verkäufer vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt geliefert und nimmt die Abnehmerin die Ware gleichwohl ab, bemisst sich der Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises nicht ab dem Zeitpunkt der Abnahme, sondern ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung und Zugang einer ordnungsgemäßen sowie prüffähigen Rechnung.
(6)     Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung kann die Abnehmerin die Zahlung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückhalten. Erfolgte Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
(7)     Soweit Kosten und Zinsen anfallen, werden Zahlungen zuerst auf die Hauptleistung angerechnet, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Kosten.
(8)     Die Abnehmerin schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(9)     Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der Abnehmerin in gesetzlichem Umfang zu. Sie ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
§ 5 Abtretung und Aufrechnung
(1)    Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
(2)     Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 6 Geheimhaltung
(1)     Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sämtliche Unterlagen nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an die Abnehmerin zurückgeben.
(2)     Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abnehmerin darf der Verkäufer in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung zur Abnehmerin hinweisen.
(3)     Der Verkäufer wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 6 verpflichten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt/Weiterverarbeitung
(1)     Die Übereignung der Ware auf die Abnehmerin hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die Abnehmerin jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die Abnehmerin bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(2)     Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für die Abnehmerin vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die Abnehmerin, so dass sie als Herstellerin gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
§ 8 Mangelhafte Lieferung und Haftung
(1)     Der Verkäufer haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die Abnehmerin die vereinbarte Beschaffenheit hat.
a)      Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren den deutschen und europarechtlichen Bestimmungen des Lebensmittelrechts entsprechen (insbesondere LFGB, LMIV und RHmV) und die rechtlich erforderliche Kennzeichnung tragen. Er versichert, dass die Vertragsprodukte sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der EU verkehrsfähig sind. I.Ü. gelten Ziff. 8 und 10.4. der Richtlinien der Zusammenarbeit.
b)      Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der Abnehmerin – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Abnehmerin, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
c)       Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten auch Vereinbarungen zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer über Verpackung und Etikettierung der Ware sowie Ziff. 10.2.-10.3. und Ziff. 8.1.-8.8. der Richtlinien der Zusammenarbeit (im Folgenden: „vereinbarte Verpackungs- und Etiketteneigenschaften“). Die Ware wird vom Verkäufer vor Auslieferung mit einem Logistiketikett versehen, welches zu Identifizierungszwecken u.a. die globale Artikelnummer GTIN für das entsprechende Produkt ausweist. Zur Einhaltung der vereinbarten Verpackungs- und Etiketteneigenschaften wird sich der Verkäufer eng mit der Abnehmerin absprechen. Diese wird dem Verkäufer im angemessenen zeitlichen Rahmen vor der Bestellung entsprechende Vorgaben hinsichtlich Verpackung und Etikettierung schriftlich oder telekommunikativ zukommen lassen. Sollten Änderungen an vereinbarten Verpackungs- und Etiketteneigenschaften notwendig werden, wird die Abnehmerin dies dem Verkäufer in angemessener Zeit anzeigen. Solange keine Änderungen angezeigt sind, gelten die zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Verpackungs- und Etiketteneigenschaften für jede Folgelieferung fort, auch wenn keine der Parteien im Rahmen einzelner Bestellungen auf diese Vereinbarungen Bezug nimmt.
Stellt der Verkäufer Verpackung und/oder Etiketten für von der Abnehmerin bezogene Waren nicht selbst her, sondern bezieht diese über Drittfirmen, ist er vor jeder Bestellung bzw. Nachbestellung von Verpackungen und/oder Etiketten verpflichtet, die Abnehmerin über die geplante Bestellung bzw. Nachbestellung in Kenntnis zu setzen. Die Abnehmerin wird sodann prüfen und dem Verkäufer in angemessener Frist mitteilen, ob zukünftig Änderungen an Verpackung und/oder Etikett notwendig werden. Die
(Nach-)Bestellung von Verpackungen und/oder Etiketten wird der Verkäufer hinsichtlich Art und Umfang der (Nach-)Bestellung nur in Absprache mit der Abnehmerin vornehmen.
(2)     Die Abnehmerin haftet dem Verkäufer nicht auf Aufwendungs- oder Schadensersatz für überzählige oder nicht verwendete Verpackungen und/oder Etiketten, wenn der Verkäufer im Rahmen einer
(Nach-)Bestellung von Verpackungen und/oder Etiketten keine oder keine rechtzeitige Absprache mit der Abnehmerin vornimmt und/oder von den Vorgaben der Abnehmerin abweicht. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Schaden oder die Aufwendungen auch bei ordnungsgemäßem Handeln seinerseits eingetreten wären. Die Ware gilt auch dann als mangelhaft, wenn vor deren Kauf bzw. Gebrauch aufgrund Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit durch behördliche Beanstandungen öffentlich gewarnt wird. In diesem Fall ist die Abnehmerin zur Zurückweisung und Rückgabe der gelieferten Ware unter Erstattung eines etwaig vorab gezahlten Kaufpreises berechtigt.
(3)     Die gelieferte Ware gilt auch dann als mangelhaft, wenn durch konkrete Tatsachen von einigem Gewicht der naheliegende Verdacht begründet wird, dass die gelieferte Ware gesundheitlich nicht unbedenklich und deshalb nicht verkehrsfähig ist. Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass bei der Produktion, der Verpackung oder Kennzeichnung der Ware Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bestanden und die Ware wegen der daraus folgenden Qualifikation als nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt hätte gehandelt werden müssen, stehen der Abnehmerin die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche im vollen Umfang zu, auch wenn sich der Verdacht der Gesundheitsgefahr hinsichtlich der gelieferten Ware nicht bestätigt hat, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass die Ware bei Gefahrübergang mangelfrei war. Die Rügepflichten nach Abs. 9 gilt entsprechend nach Kenntniserlangung der Abnehmerin vom Mangelverdacht.
(4)     Eine nicht unerhebliche teilweise Schlechtleistung innerhalb einer konkreten Lieferung gleichartiger Waren führt zu einem Mangel dieser gesamten Lieferung. Erweisen sich mindestens 20 Prozent der Waren einer einzelnen Lieferung als mangelhaft, steht es der Abnehmerin frei, ihre Mängelgewährleistungsrechte i.S. dieser AEB hinsichtlich der gesamten Lieferung geltend zu machen oder auf den mangelhaften Teil zu beschränken. Insbesondere steht ihr das Recht zu, bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, wegen der nicht unerheblichen teilweisen Schlechtleistung vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder wegen der gesamten Lieferung Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(5)     Bei Mängeln stehen der Abnehmerin uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. In jedem Fall ist sie berechtigt, vom Verkäufer nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Soweit die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer oder von ihm beauftragte Dritte im Betrieb der Abnehmerin erfolgt, verpflichtet sich der Verkäufer, sämtliche gesetzliche Hygienestandards, die für den Betrieb der Abnehmerin gelten, einzuhalten und auch von ihm zur Nacherfüllung ggf. beauftragte Dritte zur Einhaltung dieser Standards zu verpflichten. Im Übrigen ist die Abnehmerin bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat sie nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(6)     Unbeschadet der gesetzlichen Rechte gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der Abnehmerin durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der Abnehmerin gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, schlägt die Nachbesserung fehl oder besteht Gefahr im Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit, kann die Abnehmerin den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
Die pauschalen Kosten für von der Abnehmerin selbst vorzunehmenden Korrektur oder Neuerstellung der Etikettensind Ziff. 8.9. der Richtlinien der Zusammenarbeit zu entnehmen, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass durch die Korrektur der Etikettierung bzw. die Neuetikettierung wesentlich geringere oder keine Kosten entstanden sind.
(7)     Die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer. Dazu zählen auch die Untersuchungskosten, die zur Feststellung des Mangels erforderlich sind. Umfasst sind insbesondere auch die Kosten erfolgter Warenanalyse und Laboruntersuchungen oder die Kosten behördlicher Probeentnahmen und Untersuchungen im Betrieb der Abnehmerin. Ebenso hat der Verkäufer alle Rücknahme-, Rückruf- und sonstigen Entsorgungskosten, die durch von ihm gelieferte, zu beanstandende Ware verursacht werden, zu erstatten. Eine etwaige Rücksendung mangelhafter Vertragsprodukte erfolgt auf seine Kosten. Hinsichtlich der Gefahrtragung gilt § 447 BGB.
(8)     Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet die Abnehmerin nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(9)     Die Abnehmerin ist verpflichtet, nach Wareneingang die Art und Menge der gelieferten Vertragsprodukte zu prüfen. Im Falle einer verfrühten Lieferung vor dem vereinbarten Lieferdatum, beginnt die Untersuchungsfrist für die Abnehmerin jedoch erst mit dem vereinbarten Lieferzeitpunkt. Eine offensichtlich mangelhafte Lieferung (offenkundige Mängel oder Zuweniglieferungen) wird von ihr unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 3 Tagen, gegenüber dem Verkäufer gerügt. Zeigt sich später ein Mangel, der nicht bei Wareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), hat die Abnehmerin innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung den versteckten Mangel dem Verkäufer anzuzeigen.
(10) Hat der Verkäufer den Mangel zu vertreten, ist die Abnehmerin berechtigt, eine Pauschale i.H.v. 25 % des (mit USt. zu ermittelnden) Bruttowarenwertes der mangelhaft gelieferten Ware für entgangenen Gewinn, die Kosten der Rücknahme, des Rückrufs und der Entsorgung zu verlangen, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass ein wesentlich geringerer oder kein Schaden eingetreten ist.
(11) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Im Falle einer Ersatzlieferung beginnt die Verjährungsfrist für die gesamte ersatzweise gelieferte Ware erneut. Im Fall einer Nachbesserung beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls bzgl. des nachgebesserten Teils erneut. Dies gilt in beiden vorgenannten Fällen nicht, wenn die Abnehmerin nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen musste, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
(12) Für erlittene mittelbare Schäden, weitergehende Folgeschäden oder sonstige Schäden stehen der Abnehmerin uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
(13) Soweit im Rahmen dieser AEB die Haftung der Abnehmerin, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen oder begrenzt wird, gilt dies nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung für sonstige Schäden ist ebenfalls nicht ausgeschlossen oder begrenzt, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung der Abnehmerin, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
§ 9 Lieferantenregress
(1)    Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen der Abnehmerin neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Sie ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die sie ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Ihr gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2)    Bevor die Abnehmerin einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird sie den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der Abnehmerin tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3)    Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch die Abnehmerin oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 10 Produzentenhaftung
(1)    Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die Abnehmerin insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2)    Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der Abnehmerin durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die Abnehmerin den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3)    Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mind. 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
§ 11 Marketing
(1)    Der Verkäufer verpflichtet sich, die Abnehmerin mit hochwertigem Marketingmaterial zu unterstützen (z.B. Produktfotos, Produktangaben, Videos, Texte, Illustrationen etc., nachfolgend „Produktmaterialien“).
(2)    Produktbeschreibungen werden vom Verkäufer nach den Vorgaben in Ziff. 7.3. der Richtlinien der Zusammenarbeit gestellt. Aktualisierungen sind unverzüglich der Abnehmerin anzuzeigen. Die der Abnehmerin an den Produktbeschreibungen einzuräumenden Rechte entsprechen den in § 13 für Produktfotos festgelegten Rechten.
(3)    Für Produktfotos gelten die Fotostandards Ziff. 7.1. und 7.2. der Richtlinien der Zusammenarbeit. Der Abnehmerin steht nach Wahl des Verkäufers das Recht zu, entweder gem. § 12-14 dieser AEB kostenlos Rechte an bestehenden Produktfotos zu den Produkten, die der Verkäufer an die Abnehmerin vertreibt, zu erwerben, oder gem. § 15 dieser AEB eigene Produktfotos von den vom Verkäufer an die Abnehmerin vertriebenen Produkten herzustellen.
§ 12 Bereitstellung von Produktfotos

(1)    Der Verkäufer stellt der Abnehmerin Produktfotos zu den Produkten, die der Verkäufer an die Abnehmerin vertreibt, zur Verfügung. Eine Übersendung der Produktfotos erfolgt an

marketing@rs-europa.com und

quality@rs-europa.com.

(2)    Im Falle von Änderungen der Produkte wird der Verkäufer die Abnehmerin über die Änderung unverzüglich mindestens telekommunikativ informieren und aktualisierte Produktfotos in angemessener Zeit vor Wirksamwerden der Änderung zur Verfügung stellen.
(3)    Die Abnehmerin ist zur Verwendung der Produktfotos und der eingeräumten Nutzungsrechte nicht verpflichtet.
§ 13 Einräumung von Nutzungsrechten an den Produktmaterialien
(1)    Der Verkäufer räumt der Abnehmerin an den Produktfotos hiermit ein nicht-ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares, und unterlizensierbares, örtlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Produktfotos für die Zwecke der Produktinformation, Illustration und Vermarktung zu nutzen. Insbesondere ist die Abnehmerin berechtigt, die Produktfotos verbundenen Unternehmen (Art. 15 ff. AktG) und/oder Vertriebspartnern (nachfolgend: „Partner“) zur Verfügung zu stellen. Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Ausstellung, Sendung und Wiedergabe.
Soweit für die vorgenannten Zwecke erforderlich, sind die Abnehmerin und die Partner, auch zur Bearbeitung der Materialien berechtigt. Eine Bearbeitung der Produktfotos ist nicht zulässig, wenn diese zu einer Veränderung der Identität der abgebildeten und beworbenen Produkte, der Marke des Verkäufers, insbesondere zu Logo-Veränderungen und/oder Verfremdung der Bildaussagen führt und/oder Bildinhalte sinnentstellend entfernt werden.
(2)    Der Verkäufer verpflichtet sich, der Abnehmerin und den Partnern mindestens diejenigen Nutzungsrechte einzuräumen, die nach dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch für die Nutzung der Produktfotos erforderlich sind.
§ 14 Schutzrechte Dritter an den Produktmaterialien;
Persönlichkeitsrechtsverletzungen
(1)    Der Verkäufer gewährleistet, dass er der alleinige Inhaber der Urheberrechte an den Produktmaterialien ist, dass er bisher keine anderweitigen Nutzungsrechte gegenüber Dritten eingeräumt hat, die der vertragsgemäßen Nutzung durch die Abnehmerin und/oder den Partnern entgegenstehen und er unbedingt und frei über die Nutzungsrechte an den Produktmaterialien verfügen kann.
(2)    Der Verkäufer gewährleistet, dass die überlassenen Produktmaterialien nicht widerrechtlich aus geschützten Werken anderer entnommen worden sind und dass die Produktmaterialien frei von Rechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen.
(3)    Der Verkäufer gewährleistet, dass alle erforderlichen Einverständniserklärungen solcher auf den Produktmaterialien abgebildeter Personen für die Verwendung der Produktmaterialien nach Maßgabe dieser AEB vorliegen und durch die vertragsgegenständliche Nutzung der Produktmaterialien keine Persönlichkeitsrechte oder sonstigen Rechte verletzt werden. Der Verkäufer legt die jeweiligen Einverständniserklärungen auf Nachfrage der Abnehmerin vor.
(4)    Sofern der Verkäufer Anhaltspunkte für eine Gesetzesverletzung oder eine Verletzung von Rechten Dritter hat, wird er die Abnehmerin hierüber mindestens in telekommunikativer Form unterrichten sowie bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen. Von etwaigen Ansprüchen Dritter gemäß dieses § 14 stellt der Verkäufer die Abnehmerin und/oder die Partner auf erstes Anfordern frei. Sonstige Rechte und Ansprüche der Abnehmerin bleiben unberührt.
§ 15 Herstellung von Produktfotos durch die Abnehmerin
(1)    Stellt der Verkäufer keine eigenen Produktfotos nach den vorbenannten Regelungen zur Verfügung, ist die Abnehmerin berechtigt, selbst Produktfotos herzustellen oder einen von ihr ausgesuchten Dritten damit zu beauftragen.
(2)    Zu diesem Zweck wird der Verkäufer der Abnehmerin von jedem seinerseits an die Abnehmerin vertriebenen Produkt, zu dem er selbst keine Produktfotos stellt, kostenlos ein Muster zur Verfügung stellen. Im Falle von Änderungen der bereitgestellten Muster wird der Verkäufer die Abnehmerin über die Änderung unverzüglich mindestens in telekommunikativer Form informieren und die aktualisierten Muster rechtzeitig in angemessener Zeit vor der Änderung zur Verfügung stellen.
(3)    Soweit die Abnehmerin Produktfotos herstellt oder durch eine dritte Person herstellen lässt, beteiligt sich der Verkäufer mit max. 100,00 EUR/Produktfoto an den Herstellungskosten, wobei die Abnehmerin berechtigt ist, max. 3 Produktfotos pro vertriebenem Produkt herzustellen oder herstellen zu lassen.
(4)    Stellt die Abnehmerin die Produktfotos selbst her, stehen ihr die Urheber- und Nutzungsrechte allein zu. Soweit die Produktfotos im Auftrag der Abnehmerin durch eine dritte Person hergestellt werden, ist die Abnehmerin im Verhältnis zum Verkäufer berechtigt, sich im rechtlich größtmöglichen Umfang vertraglich die alleinigen Nutzungsrechte an den Produktfotos einräumen zu lassen.
Auf Anfrage wird die Abnehmerin dem Verkäufer an den von ihr oder in ihrem Auftrag hergestellten Produktfotos ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht einräumen.
§ 16 Schriftform, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1)     Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts/Kollisionsrechts.
(2)     Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Abnehmerin in Essen. Die Abnehmerin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3)     Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag und diesen AEB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
(4)     Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

General Conditions of Purchase of Albert Rauch GmbH, Fleigro GmbH and Oberland GmbH

§ 1 Scope of application

(1)        These General Terms and Conditions of Purchase (GTCP) shall apply to all business relations between Albert Rauch GmbH,

Fleigro GmbH and Oberland GmbH (the companies individually hereinafter referred to as: „the Purchaser“) and its business partners and suppliers (hereinafter also referred to as „the Seller“). The GTCP shall only apply if the Seller is an entrepreneur (§ 14 German Civil Code (BGB)), a legal entity under public law or a special fund under public law.

(2)        The GTCP shall apply in particular to contracts on the sale and/or delivery of movable goods („Goods“), irrespective of whether the Seller manufactures the Goods itself or purchases them from suppliers (§§ 433, 650 German Civil Code (BGB)). Unless otherwise agreed on, the GTCP in the version valid at the time of the Purchaser’s order shall also apply as a framework agreement for similar future contracts without the Purchaser having to refer to them again in each individual case.

(3)        These GTCP shall apply exclusively. Deviating, conflicting or supplementary General Terms and Conditions of the Seller shall only become part of the contract if and to the extent that the Purchaser has expressly agreed to in written or telecommunicated (fax or e-mail) form. This requirement of consent shall apply in any case, for example even if the Purchaser, being aware of the Seller’s General Terms and Conditions, accepts the Seller’s deliveries unconditionally.

(4)        Individual agreements, such as framework agreements (including subsidiary agreements, supplements and amendments), shall in any case take precedence over these GTCP. Subject to proof to the contrary, a written agreement or the written confirmation of the Purchaser shall be authoritative for the content of such agreements.

(5)        The contractual rights and obligations of the contracting parties are specified in the „Guidelines for Cooperation for R&S Suppliers“ (hereinafter: „Guidelines for Cooperation“), which are attached to these GTCP. These shall become an integral part of the contract. In the event of a conflict between the Guidelines for Cooperation and these GTCP, the GTCP shall prevail.

(6)        References to the applicability of statutory provisions shall only have clarifying significance. Even without such clarification, the statutory provisions shall therefore apply unless they are directly amended or expressly excluded in these GTCP.

§ 2 Contract Conclusion

(1)        The Purchaser’s order shall be deemed binding at the earliest upon written or telecommunicated (fax or e-mail) submission by the Purchaser. The Seller shall point out obvious errors (e.g. spelling and calculation errors) and incompleteness of the order including the order documents for the purpose of correction or completion before acceptance; otherwise, the contract shall be deemed not to have been concluded.

(2)        The contract shall be concluded if the Seller confirms acceptance of the order within a period of 24 hours from receipt of the order in written or telecommunicated (fax or e-mail) form by returning the countersigned order of the Purchaser. A delayed acceptance shall be deemed to be a new offer and shall require written or telecommunicated acceptance by the Purchaser.

(3)        The order confirmation must show the respective order number. The order number shall be indicated for the purpose of allocation in all correspondence relating to the relevant order, on the dispatch note, the waybills and the invoice. Delays on the part of the Purchaser due to incorrect or delayed assignment of the order due to the Seller’s failure to indicate the order number shall be borne by the Seller.

(4)        An acceptance deviating in any form from the Purchaser’s order shall be deemed to be a new offer and shall require written or telecommunicated acceptance by the Purchaser. If the Seller submits a new offer to the Purchaser which deviates from the Purchaser’s order, this offer shall be submitted in written or telecommunicated form. Any deviations from the Purchaser’s order shall be highlighted in this offer in a clear and easily recognisable manner.

§ 3 Performance, Delivery, Transfer of risk

(1)        The Seller shall work in accordance with the quality standards specified in Clause 4.1. of the Guidelines for Cooperation. The Seller shall not be entitled to have their performance rendered by third parties (e.g. subcontractors) without the prior written consent of the Purchaser. The Seller shall bear the procurement risk for their services unless otherwise agreed on in a particular case (e.g. limitation to stock).

(2)        On the territory of Germany the delivery to the place specified in the order shall be „free of charge“ and shall take place during the goods receiving hours specified in Clause 10.1. of the Guidelines for Cooperation. If the place of destination is not specified and nothing else has been agreed on, the delivery shall be made to the ordering Purchaser’s place of business. The respective place of destination shall also be the place of performance for the delivery and for any subsequent performance (debt to be performed at the creditor’s residence (Bringschuld)).

(3)        The Seller is obliged to enclose a delivery bill with each delivery of goods displaying the order identifier (date and order number), the supplier number and the type and number of contractual products delivered. Reference is made to Clause 10.5 of the Guidelines of Cooperation. The package with the delivery bill shall be labelled plainly. If these requirements are not met, the Purchaser shall not be obliged to accept the delivery and shall not be responsible for any delays that may occur. If, in the above case, the Purchaser accepts the delivery subject to reservation, the obligation to inspect and give notice of defects shall be extended by the period of the delays resulting from the absence of the delivery bill. A corresponding dispatch bill with the same content shall be sent to the Purchaser separately from the delivery bill.

(4)        The delivery time agreed on in the order is binding. Unless otherwise agreed on, the agreed delivery date does not create an absolute fixed transaction (absolutes Fixgeschäft). If a delivery time has not been expressly agreed on between the Purchaser and the Seller, it shall be 7 days from the conclusion of the contract. If the delivery times – for whatever reason – can probably not be met, the Seller shall be obliged to inform the Purchaser immediately in written or telecommunicated form, stating the reason and the expected duration of the delay.

(5)        If the Seller fails to perform, or fails to perform within the agreed delivery time or within the delivery time determined in accordance with para. 4 above, the Seller shall be in default, unless the Seller is not responsible for exceeding the delivery time. In the event of default, the rights of the Purchaser – in particular to revocation for nonperformance or for performance not in conformity with the contract as well as the right to claim damages – shall be determined in accordance with the statutory provisions. The damage caused by delay also includes, among other things, expenses which the Purchaser has to bear or incurs to avoid its own liability damage due to the delayed performance of the seller (e.g. making a covering purchase to avoid default towards own customers, additional transport costs, contractual penalties insofar as these additional costs have their reason in the delayed delivery of the Seller). The provisions in para. 6 shall remain unaffected.

(6)        If the Seller is in default, the Purchaser shall be entitled – after fruitless expiry of an additional period for performance or cure – to claim liquidated damages in the amount of 5% of the order value (excluding VAT) of the shortfall per week, but not more than a total of 20% of the order value (excluding VAT) of the shortfall – plus VAT, if applicable. If the setting of an additional period for performance or cure is dispensable according to the statutory provisions (e.g. in the case of final refusal of performance, absolute fixed transaction), the agreed fixed delivery date or the date of the declaration of refusal of performance shall take the place of the expiry of the additional period for performance or cure. The Purchaser reserves the right to prove that a higher damage has occurred. The Seller reserves the right to prove that no damage or only a significantly lower damage has been incurred. The same shall apply if the delay in delivery is due to force majeure but the Seller has culpably failed to notify the Purchaser of the expected delay in delivery in accordance with paragraph 4.

(7)        If the delivery is made before the due date, i.e. more than 2 days before the agreed delivery date, the Purchaser shall be free to accept or reject the delivery. If the Purchaser accepts the delivery, this shall not constitute an implied consent to the contractual modification of the delivery date. In the event of acceptance, the Purchaser reserves the right to claim damages from the Seller for all financial losses incurred by it due to the premature delivery (e.g. for additional storage costs or a loss in value of the goods due to the premature expiry of the best-before date).

(8)        The risk of accidental loss and accidental deterioration of the goods shall pass to the Purchaser upon delivery of the goods sold at the place of performance. If the delivery is made prematurely, the Purchaser shall be entitled to the rights set forth in Para. 7. If the Purchaser accepts the goods despite premature delivery, the risk of accidental loss and accidental deterioration of the goods shall pass to the Purchaser upon delivery. In the event of rejection of the delivery due to premature delivery, the Seller shall bear the risk of accidental loss and accidental deterioration until the timely delivery to the Purchaser.

§ 4 Prices and Terms of Payment

(1)        Prices, discounts granted and basic data of the products sold by the Seller shall be entered by the Seller completely and truthfully in the „R & S Price List“ format specified by the Purchaser and shall be transmitted to the Purchaser in in written or telecommunicated form. This list shall be kept up to date by the Seller at all times. This price list shall become the contractual basis for all further orders, even if the Seller and/or the Purchaser do not expressly refer to the price list in their declarations. In all other respects, Clause 6 and Clause 11 of the Cooperation Guidelines shall apply.

(2)        The Seller shall notify the Purchaser of any changes in prices and basic data with a lead time of at least 6 weeks. The notification shall be made by sending the updated data in the format „R & S Price List“. All changes with respect to the previous list shall be highlighted and clearly marked. The notified changes shall only become the basis of the contract and the basis of further orders by the Purchaser if the Purchaser confirms the notified changes to the Seller in in written or telecommunicated form.

(3)        The price stated in the order shall be binding and shall be understood as a fixed price. All prices shall be inclusive of statutory value-added tax if the tax is not stated separately. Unless otherwise agreed on in the individual case, the price includes all services and ancillary services of the Seller as well as all additional costs (e.g. proper packaging, labeling, transport costs including any transport and liability insurance).

(4)        The terms of payment, cash discount agreements, regulations on the issuing of invoices and on the taking back of packaging are regulated in the annual conditions of the Purchaser, which were agreed on in advance between the Purchaser and the Seller. With regard to the minimum specifications of the invoice, Clause 10.7. of the Cooperation Guidelines shall also apply.

(5)        Unless otherwise agreed on, the agreed price shall be due for payment within 30 calendar days from the date of complete delivery and performance and receipt of a proper and auditable invoice. In the case of payment by bank transfer, payment shall be deemed to have been made in due time if the Purchaser’s transfer order is received by the bank before expiry of the payment period. The Purchaser is not responsible for delays caused by the banks involved in the payment process.

If the goods are delivered by the Seller before the agreed delivery date and the Purchaser nevertheless accepts the goods, the due date of the purchase price shall not be calculated from the date of acceptance but from the date of the agreed delivery and receipt of a proper and auditable invoice.

(6)        In the event of delivery not in conformity with the contract, the Purchaser may withhold payment to a reasonable extent until the delivery obligations have been duly fulfilled. Payments made shall not constitute recognition of the delivery as being in conformity with the contract.

(7)        Insofar as costs and interest are incurred, payments shall first be credited against the main performance, then against interest, and finally against the costs.

(8)        The Purchaser shall not owe any interest on arrears. The statutory provisions shall apply to default in payment.

(9)        The Purchaser shall be entitled to set-off and retention rights as well as the defense of unperformed contract to the extent provided by law. In particular, the Purchaser shall be entitled to withhold payments as long as the Purchaser is still entitled to claims from incomplete or defective performance against the Seller.

§ 5 Assignment and Set-off

(1)        The Seller shall not be entitled to assign its claims arising from the contractual relationship to third parties. This shall not apply insofar as monetary claims are concerned.

(2)        The Seller shall have a right of set-off or retention only in respect of counterclaims which have become res judicata or are undisputed.

§ 6 Confidentiality

(1)        The Seller is obliged to keep the terms and conditions of the order as well as all information and documents made available to the Seller for contractual purposes (with the exception of publicly accessible information) secret for a period of 2 years after conclusion of the contract and to use them only for the execution of the order. The Seller shall return all documents to the Purchaser immediately upon request after completion of inquiries or after processing of orders.

(2)        The Seller is not allowed to refer to the business relationship with the Purchaser in advertising material, brochures, etc. without the Purchaser’s prior written consent.

(3)        The Seller shall oblige its subcontractors in accordance with this § 6.

§ 7 Retention of title/Further processing

(1)        The transfer of ownership of the goods to the Purchaser shall be unconditional and without regard to the payment of the price. However, if in individual cases the Purchaser accepts an offer of the Seller to transfer title conditional on payment of the purchase price, the Seller’s retention of title shall expire at the latest upon payment of the purchase price for the goods delivered. The Purchaser shall remain authorized to resell the goods in the ordinary course of business even prior to payment of the purchase price with advance assignment of the claim arising therefrom (alternatively, the simple reservation of title extended to the resale shall apply). This excludes all other forms of retention of title, in particular the extended retention of title, the passed-on retention of title and the retention of title extended to further processing.

(2)        Any processing, mixing or combination (further processing) of provided goods by the Seller shall be carried out on behalf of the Purchaser. The same shall apply in the event of further processing of the goods supplied by the Purchaser, so that the Purchaser shall be deemed to be the manufacturer and shall acquire ownership of the product at the latest upon further processing in accordance with the statutory provisions.

§ 8 Defective Delivery and Liability

(1)        The Seller shall be liable in particular for ensuring that the goods have the agreed quality at the time of transfer of risk to the Purchaser.

a) The Seller warrants that the delivered goods comply with the German and European provisions of food law (in particular LFGB, LMIV and RHmV) and bear the legally required labeling. The Seller assures that the contractual products are marketable in the Federal Republic of Germany as well as in the EU. Clauses 8 and 10.4. of the Guidelines for Cooperation apply.

b) The product descriptions, which are the subject of the respective contract – in particular by designation or reference in the Purchaser’s order – or which have been incorporated into the contract in the same way as these GTCP shall be deemed to be an agreement on the quality. It makes no difference whether the product description originates from the Purchaser, the Seller or the manufacturer.

c) Agreements between the Purchaser and the Seller on the packaging and labeling of the goods as well as Clauses 10.2.-10.3. and Clauses 8.1.-8.8. of the Guidelines for Cooperation (hereinafter: „Agreed Packaging and Labeling Properties“) shall also be deemed to be an agreement on the agreed quality. The goods shall be provided by the Seller with a logistics label prior to delivery, which for identification purposes shall show, inter alia, the global article number GTIN for the relevant product. In order to comply with the agreed packaging and label properties, the Seller shall closely coordinate with the Purchaser. The Purchaser shall provide the Seller with appropriate specifications regarding packaging and labeling in in written or telecommunicated form within a reasonable period of time prior to the order. Should changes to the agreed packaging and labeling characteristics become necessary, the Purchaser shall notify the Seller thereof within a reasonable period of time. As long as no changes have been notified, the packaging and label characteristics last agreed on between the parties shall continue to apply for each subsequent delivery, even if neither party refers to these agreements in the context of individual orders.

If the Supplier does not produce packaging and/or labels for goods purchased by the Purchaser itself, but procures them from third parties, the Supplier shall be obliged to inform the Purchaser of the planned order or reorder prior to each order or reorder of packaging and/or labels. The Purchaser shall then check and inform the Seller within a reasonable period of time whether changes to the packaging and/or label will be necessary in the future. The (Re)order of packaging and/or labels shall only be made by the Seller in consultation with the Purchaser with regard to the type and scope of the (re)order.

(2)        The Purchaser shall not be liable to the Seller for any expenses or damages for surplus or unused packaging and/or labels, if the Seller, in the context of a (re-)order of packaging and/or labels, fails to consult with the Purchaser or fails to do so in a timely manner and/or deviates from the Purchaser’s specifications. This shall not apply if the Seller proves that the damage or expenses would also have occurred if the Seller had acted properly. The goods shall also be deemed to be defective if a public warning is issued prior to their purchase or use due to a risk to health or safety as a result of official complaints. In this case, the Purchaser shall be entitled to reject and return the delivered goods with reimbursement of any purchase price paid in advance.

(3)        The delivered goods shall also be deemed defective if concrete facts of some weight give rise to the obvious suspicion that the delivered goods are not harmless to health and are therefore non-marketable. If there is a reasonable suspicion that there were violations of food regulations during production, packaging or labeling of the goods and that the goods should have been traded because of the resulting qualification as not intended for human consumption, the Purchaser shall be entitled to the full rights of buyer in case of defects under sales law, even if the suspicion of a health hazard with regard to the delivered goods has not been confirmed. This does not apply if the Seller proves that the goods were free of defects at the time of the passing of risk. The obligation to give notice of defects according to para. 9 shall apply accordingly after the Purchaser has become aware of the suspected defect.

(4)        A not insignificant partial defective performance within a specific delivery of similar goods shall result in a defect of this entire delivery. If at least 20 percent of the goods of a single delivery prove to be defective, the Purchaser shall be free to assert its warranty rights within the meaning of these GTCP with respect to the entire delivery or to limit them to the defective part. In particular, the Purchaser shall be entitled to withdraw from the entire contract due to the not insignificant partial defective performance or to claim damages for the entire delivery instead of performance, provided that the other statutory requirements are met.

(5)        In the event of defects, the Purchaser shall be entitled to the full statutory rights of buyer in the case of defect without limitation. In any case, the Purchaser shall be entitled to demand that the Seller, at its discretion, either rectifies the defect or delivers a new item. If the defect is remedied by the Seller or a third party commissioned by the Seller at the Purchaser’s premises, the Seller undertakes to comply with all statutory hygiene standards applicable to the Purchaser’s premises and also to oblige any third parties commissioned by the Seller for subsequent performance to comply with these standards. Furthermore, in the event of a material defect or legal defect, the Purchaser shall be entitled to reduce the purchase price or to revoke the contract in accordance with the statutory provisions. In addition, the Purchaser shall be entitled to claim damages and reimbursement of expenses in accordance with the statutory provisions.

(6)        Without prejudice to the statutory rights, the following shall apply: If the Seller does not fulfill its obligation of subsequent performance – at the Purchaser’s choice by remedying the defect (subsequent improvement) or by delivering an item free of defects (replacement delivery) – within a reasonable period of time set by the Purchaser, if the subsequent improvement fails or if there is imminent danger or special urgency, the Purchaser may remedy the defect itself and demand reimbursement from the Seller in the amount of the expenses required for this purpose or may demand a corresponding advance payment.

The flat-rate costs of the Purchaser for correction or re-labeling of tags derive from Clause 8.9. of the Guidelines for Cooperation, unless the Seller proves that substantially lower or no costs were incurred as a result of the correction or the re-labeling.

(7)        The Seller shall bear the expenses necessary for the purpose of remedying the defect or delivering a replacement. This shall also include the costs of examination necessary to determine the defect. In particular, this also includes the costs of goods analysis and laboratory tests or the costs of official sampling and tests at the Purchaser’s premises. Likewise, the Seller shall reimburse all return, recall and other disposal costs caused by defective goods delivered by the Seller. Any return of defective contractual products shall be at the expense of the Seller. With regard to the transfer of risk, § 447 German Civil Code (BGB) shall apply.

(8)        The Purchaser does not waive any warranty claims by accepting or approving any samples or specimens submitted.

(9)        The Purchaser is obliged to inspect the type and quantity of the contractual products delivered after receipt of the goods. In the event of an early delivery before the agreed delivery date, however, the inspection period for the Purchaser shall not commence until the agreed delivery date. An obviously defective delivery (obvious defects or insufficient deliveries) shall be notified by the Purchaser to the Seller without delay, at the latest, however, within a period of 3 days. If a defect, which could not be detected upon receipt of the goods (hidden defect), becomes apparent at a later date, the Purchaser shall notify the Seller of the hidden defect within a period of 2 weeks after becoming aware of it.

(10)      If the Supplier is responsible for the defect, the Purchaser shall be entitled to claim a lump sum of 25% of the gross value (to be determined with VAT) of the defective delivered goods for loss of profit, the costs of taking back, recalling and disposing of the goods, unless the Seller proves that substantially less or no damage has occurred.

(11)      The limitation period for defect rights is 36 months from the transfer of risk. In the event of a replacement delivery, the limitation period shall begin anew for the entire goods delivered as a replacement. In the event of rectification of defects, the limitation period shall recommence in any case with respect to the rectified part. This shall not apply in either of the aforementioned cases if the Purchaser had to assume, based on the Seller’s conduct that the Seller did not consider itself obligated to take the measure, but only undertook to remedy the defect as a gesture of goodwill or for similar reasons.

(12)      The Purchaser shall be entitled to the statutory claims without limitation for any indirect damage, further consequential damage or other damage.

(13)      Insofar as the liability of the Purchaser, one of its legal representatives or vicarious agents is excluded or limited within the scope of these GTCP, this shall not apply to damages resulting from injury to life, body or health or to damages resulting from the breach of an essential contractual obligation (the fulfilment of an obligation, which is a prerequisite for the proper performance of the agreement and on whose fulfilment the contracting party regularly relies and may rely). Liability for other damages is also not excluded or limited insofar as it is based on an intentional or grossly negligent breach of duty by the Purchaser, one of its legal representatives or vicarious agents.

§ 9 Supplier Recourse

(1)        The Purchaser shall be entitled to the statutory rights of recourse within a supply chain (supplier’s recourse pursuant to Sections 445a, 445b, 478 of the German Civil Code (BGB)) without limitation in addition to the Purchaser’s statutory rights in case of defect. In particular, it shall be entitled to demand exactly the type of subsequent performance (repair or replacement) from the Seller which it owes to its customer in the individual case. Its statutory right of choice (Section 439 (1) German Civil Code (BGB)) shall not be restricted hereby.

(2)        Before the Purchaser acknowledges or fulfills a claim for defects asserted by its customer (including reimbursement of expenses pursuant to Sections 445a (1), 439 (2) and (3) of the German Civil Code (BGB)), the Purchaser shall notify the Seller, summarise the facts briefly and request a written statement. If a substantiated statement is not made within a reasonable period of time and if no consensual solution is agreed upon, the claim for defects actually granted by the Purchaser shall be deemed to be owed to its customer. In this case, the Seller shall have the burden of proof to the contrary.

(3)        The claims arising from supplier recourse shall also apply if the defective goods have been further processed by the Purchaser or another entrepreneur, e.g. by incorporation into another product.

§ 10 Producer Liability

(1)        If the Seller is responsible for a product defect, he shall indemnify the Purchaser against claims of third parties upon first request to the extent that the cause lies within his sphere of control and organization and the Seller itself is liable in relation to third parties.

(2)        Within the scope of its indemnification obligation, the Seller shall reimburse expenses pursuant to Sections 683, 670 of the German Civil Code (BGB) arising from or in connection with a claim by third parties including recall actions carried out by the Purchaser. The Purchaser shall – to the extent possible and reasonable – inform the Seller of the content and scope of any recall measures and give the Seller the opportunity to comment. Further legal claims shall remain unaffected.

(3)        The Seller shall take out and maintain product liability insurance with a lump sum coverage of at least EUR 10 million per personal injury/property damage.

§ 11 Marketing

(1)        The Seller undertakes to support the Purchaser with high-quality marketing materials (e.g. product photos, product details, videos, texts, illustrations, etc., hereinafter „Product Materials“).

(2)        Product descriptions shall be provided by the Seller in accordance with the specifications in Section 7.3. of the Guidelines for Cooperation. The Purchaser shall be notified immediately of any updates. The rights to be granted to the Purchaser in relation to product descriptions shall correspond to the rights set out in Section 13 in relation to product photos.

(3)        For product photos, the Photo Standards No. 7.1. and 7.2. of the Guidelines for Cooperation shall apply. The Purchaser shall be entitled, at the Seller’s discretion, either to acquire free of charge rights to existing product photos taken of the products which the Seller sells to the Purchaser in accordance with § 12-14 of these GTCP or to produce its own product photos of the products sold by the Seller to the Purchaser in accordance with § 15 of these GTCP.

§ 13 Provision of product photos

(1)        The Seller shall provide the Purchaser with product photos of the products that the Seller sells to the Purchaser. The product photos shall be sent to

marketing@rs-europa.com and

quality@rs-europa.com.

(2)        In the event of changes to the products, the Seller shall immediately inform the Purchaser of the changes at least by telecommunication and provide updated product photos within a reasonable time before the change takes effect.

(3)        The Purchaser shall not be obliged to use the product photos and the rights of use granted.

§ 13 Granting of Rights of Use to the Product Materials

(1)        The Seller hereby grants the Purchaser a non-exclusive, irrevocable, transferable and sub-licensable right to the Product Photos, unlimited in time and place, to use the Product Photos for the purposes of information on products, illustration and marketing. In particular, the Purchaser is entitled to make the Product Photos available to affiliated companies (Art. 15 et seq. AktG) and/or distribution partners (hereinafter: „Partners“). The right of use includes in particular the right to copy, distribute, make publicly available, exhibit, broadcast and reproduce.

To the extent necessary for the aforementioned purposes, the Purchaser and the Partners are also entitled to edit the materials. Editing of the product photos is not permitted if this leads to a change in the identity of the products depicted and advertised, the Seller’s brand, in particular logo changes and/or alienation of the image statements and/or if the image content is removed in a way that distorts the meaning.

(2)        The Seller undertakes to grant the Purchaser and the Partners at least those rights of use that are required for the use of the Product Photos in accordance with the contractually stipulated use.

§ 14 Third party property rights to the product materials; Infringement of personal rights

(1)        The Seller warrant that they are the sole owner of the copyrights to the Product Materials, that they have not granted any other rights of use to third parties so far that conflict with the contractual use of the Purchaser and/or the Partner and that it can unconditionally and freely dispose of the rights of use to the Product Materials.

(2)        The Seller warrants that the Product Materials provided have not been unlawfully taken from protected works of others and that the Product Materials are free from third party rights that restrict or preclude the contractual use.

(3)        The Seller warrants that all necessary declarations of consent of such persons depicted on the Product Materials are obtained for the use of the Product Materials in accordance with these GTCP and that no personal rights or other rights are infringed by the contractual use of the Product Materials. The Seller shall submit the respective declarations of consent to the Purchaser upon request.

(4)        If the Seller has indications of a violation of the law or a violation of the rights of third parties, it shall inform the Purchaser of this at least by means of telecommunication and shall support the Purchaser in defending itself against the claims of third parties. The Seller shall indemnify the Purchaser and/or the Partners against any claims of third parties pursuant to this § 14 upon first request. Other rights and claims of the Purchaser shall remain unaffected.

§ 15 Production of product photos by the Purchaser

(1)        If the Seller does not provide its own product photos in accordance with the aforementioned provisions, the Purchaser shall be entitled to produce product photos itself or to commission a selected third party to do so.

(2)        For this purpose, the Seller shall provide the Purchaser with a sample of each product sold by the Seller to the Purchaser for which the Seller itself does not provide product photos free of charge. In the event of changes to the samples provided, the Seller shall inform the Purchaser of the change without undue delay, at least by telecommunication, and provide the updated samples within a reasonable period of time prior to the change.

(3)        If the Purchaser produces product photos or has them produced by a third party, the Seller shall contribute a maximum of EUR 100.00 per product photo to the production costs, whereby the Purchaser shall be entitled to produce or have produced a maximum of 3 product photos per product sold.

(4)        If the Purchaser produces the product photos itself, it shall be solely entitled to the copyrights and rights of use. If the Product Photos are produced by a third party on behalf of the Purchaser, the Purchaser shall be entitled in relation to the Seller to have the sole rights of use to the Product Photos granted to it by contract to the greatest extent legally possible.

Upon request, the Purchaser shall grant the Seller a non-exclusive right of use to the Product Photos produced by the Purchaser or on its behalf.

§ 16 Written Form, Choice of Law and Place of jurisdiction

(1)        These GTCP and the contractual relationship between the Purchaser and the Seller shall be governed by the laws of the Federal Republic of Germany, excluding international uniform law, in particular the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods, and excluding private international law/conflict of laws.

(2)        The exclusive – also international – place of jurisdiction for all disputes arising from the contractual relationship shall be the Purchaser’s place of business in Essen. However, the Purchaser shall in all cases also be entitled to bring an action at the place of performance of the delivery obligation pursuant to these GTCP or a prior individual agreement or at the general place of jurisdiction of the Seller. Overriding statutory provisions, in particular regarding exclusive jurisdiction, shall remain unaffected.

(3)        Amendments and supplements to the contract and these GTCP must be made in writing. This shall also apply to the amendment of this written form requirement itself.

(4)        Should individual parts of these Terms and Conditions of Purchase be invalid, this shall not affect the validity of the remaining provisions.