Allgemeine Einkaufsbedingungen der Albert Rauch GmbH, der Fleigro GmbH und der Oberland GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der der Albert Rauch GmbH, der Fleigro GmbH und der Oberland GmbH (die Gesellschaften jeweils einzeln nachfolgend: „die Abnehmerin“ genannt) und ihren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend jeweils auch „der Verkäufer“ genannt). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch die Abnehmerin gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Abnehmerin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Abnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder telekommunikativ (Fax oder E-Mail) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Abnehmerin in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer, wie z.B. Rahmenverträge (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Abnehmerin maßgebend.
(5) Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden konkretisiert durch die „Richtlinien der Zusammenarbeit für R&S Lieferanten“ (nachfolgend: „Richtlinien der Zusammenarbeit“), diesen AEB als Anlage beigefügt. Diese werden Vertragsbestandteil des Vertrages. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Richtlinien der Zusammenarbeit und den AEB gelten die AEB vorrangig.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Bestellung der Abnehmerin gilt frühestens mit schriftlicher oder telekommunikativer Abgabe (Fax oder E-Mail) durch die Abnehmerin als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat sie der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von 24 Stunden ab Zugang der Bestellung schriftlich oder telekommunikativ (Fax oder E-Mail) durch Rücksendung der gegengezeichneten Bestellung der Abnehmerin bestätigt. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen oder telekommunikativen Annahme durch die Abnehmerin.
(3) Die Bestellbestätigung muss die jeweilige Bestellnummer ausweisen. Die Bestellnummer ist zum Zwecke der Zuordnung im Rahmen sämtlicher Korrespondenz bezüglich der entsprechenden Bestellung, auf der Versandanzeige, den Frachtbriefen und Rechnung auszuweisen. Verzögerungen auf Seiten der Abnehmerin, die aufgrund einer fehlerhaften oder verzögerten Zuordnung der Bestellung aufgrund unterlassener Angabe der Bestellnummer durch den Verkäufer erfolgt sind, werden dem Verkäufer zur Last gelegt.
(4) Eine von der Bestellung der Abnehmerin in jedweder Form inhaltlich abweichende Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen oder telekommunikativen Annahme durch die Abnehmerin. Unterbreitet der Verkäufer der Abnehmerin ein von ihrer Bestellung entsprechend abweichendes neues Angebot, ist dieses Angebot in schriftlicher oder telekommunikativer Form zu unterbreiten. Die gegenüber der Bestellung der Abnehmerin vorgenommenen Abweichungen sind in diesem Angebot deutlich und leicht erkennbar hervorzuheben.
§ 3 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang
(1) Der Verkäufer arbeitet nach den in Ziff. 4.1. der Richtlinien der Zusammenarbeit benannten Qualitätsstandards. Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abnehmerin nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort zu den in Ziff. 10.1. der Richtlinien der Zusammenarbeit bezeichneten Warenannahmezeiten. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der bestellenden Abnehmerin zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, jeder Warenlieferung einen Lieferschein beizulegen, der die Bestellkennung (Datum und Bestellnummer), die Lieferantennummer, sowie Art und Anzahl der gelieferten Vertragsprodukte ausweist. Auf Ziff. 10.5 der Richtlinien der Zusammenarbeit wird verwiesen. Das Packstück mit dem Lieferschein muss deutlich gekennzeichnet sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Abnehmerin nicht verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und hat eintretende Verzögerungen nicht zu vertreten. Nimmt die Abnehmerin im vorstehenden Fall die Lieferung unter Vorbehalt an, verlängert sich die Prüf- und Rügepflicht um die Zeit der aus dem Fehlen des Lieferscheins resultierenden Verzögerungen. Getrennt vom Lieferschein ist der Abnehmerin eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Die im Rahmen der Bestellung vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Der vereinbarte Liefertermin führt – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – nicht zum Bestehen eines absoluten Fixgeschäfts. Wurde eine Lieferzeit zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer nicht ausdrücklich vereinbart, beträgt sie 7 Tage ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Abnehmerin unverzüglich schriftlich oder telekommunikativ unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn die Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden können.
(5) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht, nicht innerhalb der vereinbarten oder nach vorstehendem Abs. 4 festgelegten Lieferzeit, tritt Verzug ein, es sei denn, der Verkäufer hat die Überschreitung der Lieferzeit nicht zu vertreten. Im Falle des Verzugs bestimmen sich die Rechte der Abnehmerin – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Vom Verzugsschaden erfasst sind u.a. auch Aufwendungen, die die Abnehmerin aufgrund der verzögerten Leistung des Verkäufers zur Vermeidung eines eigenen Haftungsschadens auf sich nehmen muss bzw. Kosten, die aufgrund der Leistungsverzugs des Verkäufers bei ihr anfallen (z.B. Vornahme eines Deckungskaufs zur Vermeidung des Verzugs gegenüber eigenen Kunden, zusätzliche Transportkosten, Vertragsstrafen wegen verzögerter Leistung gegenüber eigenen Kunden aufgrund verspäteter Lieferung durch den Verkäufer). Die Regelungen in Abs. 6 bleiben unberührt.
(6) Gerät der Verkäufer in Verzug, ist die Abnehmerin berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung, einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 5% des (ohne USt. zu ermittelnden) Bestellwertes der Fehlmenge je angefangener Woche, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des (ohne USt. zu ermittelnden) Bestellwertes der Fehlmenge – ggf. zzgl. gesetzlicher USt. – zu verlangen. Ist die Setzung einer Nachfrist nach den gesetzlichen Vorgaben entbehrlich (z.B. bei endgültiger Leistungsverweigerung, absolutem Fixgeschäft), tritt an die Stelle des Fristablaufes der vereinbarte fixe Liefertermin bzw. der Zeitpunkt der Erklärung der Leistungsverweigerung. Der Abnehmerin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt, falls die Lieferungsverzögerung zwar auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, der Verkäufer es aber schuldhaft versäumt hat, die Abnehmerin gem. Abs. 4 von der voraussichtlich verspäteten Lieferung in Kenntnis zu setzen.
(7) Erfolgt die Lieferung verfrüht, d.h. mehr als 2 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin, steht es der Abnehmerin frei, die Lieferung anzunehmen oder zurückzuweisen. Nimmt sie die Lieferung an, liegt darin keine konkludente Zustimmung zur vertraglichen Abänderung des Liefertermins. Für den Fall der Annahme behält sich die Abnehmerin vor, für sämtliche ihr durch die verfrühte Lieferung eingetretenen Vermögensnachteile vom Verkäufer Schadensersatz zu fordern (z.B. für zusätzliche Lagerkosten oder einen Wertverlust der Ware durch verfrühtes Ablaufen des Mindesthaltbarkeitsdatums).
(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Abnehmerin über. Erfolgt die Lieferung verfrüht, stehen der Abnehmerin die Rechte aus Abs. 7 zu. Nimmt sie die Ware trotz verfrühter Lieferung an, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit Übergabe auf sie über. Im Falle der Zurückweisung der Lieferung aufgrund der verfrühten Lieferung trägt der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur termingerechten Übergabe an die Abnehmerin.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preise, gewährte Rabatte und Stammdaten der vom Verkäufer verkauften Produkte werden durch den Verkäufer in das von der Abnehmerin vorgegebene Format „R & S Preisliste“ vollständig und wahrheitsgemäß eingetragen und der Abnehmerin schriftlich oder telekommunikativ übermittelt. Diese Liste ist von dem Verkäufer stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Diese Preisliste wird Vertragsgrundlage für sämtliche weitere Bestellungen, auch wenn sich Verkäufer und/oder Abnehmerin in ihren Erklärungen nicht jeweils ausdrücklich auf die Preisliste beziehen. Im Übrigen gilt Ziff. 6 sowie Ziff. 11 der Richtlinien der Zusammenarbeit.
(2) Änderungen hinsichtlich Preise und Stammdaten sind vom Verkäufer der Abnehmerin mit einer Vorlaufzeit von mindestens 6 Wochen anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt durch Übersendung der aktualisierten Daten im Format „R & S Preisliste“. Alle Änderungen bezüglich der vorangegangenen Liste sind hervorzuheben und deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Die angezeigten Änderungen werden erst Grundlage des Vertrages und Grundlage weiterer Bestellungen durch die Abnehmerin, wenn diese die ihr angezeigten Änderungen gegenüber dem Verkäufer schriftlich oder telekommunikativ bestätigt.
(3) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich als Festpreis. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Etikettierung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(4) Die Zahlungsbedingungen, Skontovereinbarungen, Regelungen zur Rechnungserteilung und zur Verpackungsrücknahme sind in den Jahreskonditionen der Abnehmerin geregelt, die vorab zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer vereinbart wurden. Hinsichtlich der Mindestangeben der Rechnung gilt zudem Ziff. 10.7. der Richtlinien der Zusammenarbeit.
(5) Soweit nichts anders vereinbart wurde, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen sowie prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung durch Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der Abnehmerin vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die Abnehmerin nicht verantwortlich.
Wird die Ware vom Verkäufer vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt geliefert und nimmt die Abnehmerin die Ware gleichwohl ab, bemisst sich der Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises nicht ab dem Zeitpunkt der Abnahme, sondern ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung und Zugang einer ordnungsgemäßen sowie prüffähigen Rechnung.
(6) Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung kann die Abnehmerin die Zahlung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückhalten. Erfolgte Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
(7) Soweit Kosten und Zinsen anfallen, werden Zahlungen zuerst auf die Hauptleistung angerechnet, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Kosten.
(8) Die Abnehmerin schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(9) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der Abnehmerin in gesetzlichem Umfang zu. Sie ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
§ 5 Abtretung und Aufrechnung
(1) Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
(2) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 6 Geheimhaltung
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sämtliche Unterlagen nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an die Abnehmerin zurückgeben.
(2) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abnehmerin darf der Verkäufer in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung zur Abnehmerin hinweisen.
(3) Der Verkäufer wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 6 verpflichten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt/Weiterverarbeitung
(1) Die Übereignung der Ware auf die Abnehmerin hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die Abnehmerin jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die Abnehmerin bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(2) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für die Abnehmerin vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die Abnehmerin, so dass sie als Herstellerin gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
§ 8 Mangelhafte Lieferung und Haftung
(1) Der Verkäufer haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die Abnehmerin die vereinbarte Beschaffenheit hat.
a) Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren den deutschen und europarechtlichen Bestimmungen des Lebensmittelrechts entsprechen (insbesondere LFGB, LMIV und RHmV) und die rechtlich erforderliche Kennzeichnung tragen. Er versichert, dass die Vertragsprodukte sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der EU verkehrsfähig sind. I.Ü. gelten Ziff. 8 und 10.4. der Richtlinien der Zusammenarbeit.
b) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der Abnehmerin – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Abnehmerin, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
c) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten auch Vereinbarungen zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer über Verpackung und Etikettierung der Ware sowie Ziff. 10.2.-10.3. und Ziff. 8.1.-8.8. der Richtlinien der Zusammenarbeit (im Folgenden: „vereinbarte Verpackungs- und Etiketteneigenschaften“). Die Ware wird vom Verkäufer vor Auslieferung mit einem Logistiketikett versehen, welches zu Identifizierungszwecken u.a. die globale Artikelnummer GTIN für das entsprechende Produkt ausweist. Zur Einhaltung der vereinbarten Verpackungs- und Etiketteneigenschaften wird sich der Verkäufer eng mit der Abnehmerin absprechen. Diese wird dem Verkäufer im angemessenen zeitlichen Rahmen vor der Bestellung entsprechende Vorgaben hinsichtlich Verpackung und Etikettierung schriftlich oder telekommunikativ zukommen lassen. Sollten Änderungen an vereinbarten Verpackungs- und Etiketteneigenschaften notwendig werden, wird die Abnehmerin dies dem Verkäufer in angemessener Zeit anzeigen. Solange keine Änderungen angezeigt sind, gelten die zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Verpackungs- und Etiketteneigenschaften für jede Folgelieferung fort, auch wenn keine der Parteien im Rahmen einzelner Bestellungen auf diese Vereinbarungen Bezug nimmt.
Stellt der Verkäufer Verpackung und/oder Etiketten für von der Abnehmerin bezogene Waren nicht selbst her, sondern bezieht diese über Drittfirmen, ist er vor jeder Bestellung bzw. Nachbestellung von Verpackungen und/oder Etiketten verpflichtet, die Abnehmerin über die geplante Bestellung bzw. Nachbestellung in Kenntnis zu setzen. Die Abnehmerin wird sodann prüfen und dem Verkäufer in angemessener Frist mitteilen, ob zukünftig Änderungen an Verpackung und/oder Etikett notwendig werden. Die
(Nach-)Bestellung von Verpackungen und/oder Etiketten wird der Verkäufer hinsichtlich Art und Umfang der (Nach-)Bestellung nur in Absprache mit der Abnehmerin vornehmen.
(2) Die Abnehmerin haftet dem Verkäufer nicht auf Aufwendungs- oder Schadensersatz für überzählige oder nicht verwendete Verpackungen und/oder Etiketten, wenn der Verkäufer im Rahmen einer
(Nach-)Bestellung von Verpackungen und/oder Etiketten keine oder keine rechtzeitige Absprache mit der Abnehmerin vornimmt und/oder von den Vorgaben der Abnehmerin abweicht. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Schaden oder die Aufwendungen auch bei ordnungsgemäßem Handeln seinerseits eingetreten wären. Die Ware gilt auch dann als mangelhaft, wenn vor deren Kauf bzw. Gebrauch aufgrund Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit durch behördliche Beanstandungen öffentlich gewarnt wird. In diesem Fall ist die Abnehmerin zur Zurückweisung und Rückgabe der gelieferten Ware unter Erstattung eines etwaig vorab gezahlten Kaufpreises berechtigt.
(3) Die gelieferte Ware gilt auch dann als mangelhaft, wenn durch konkrete Tatsachen von einigem Gewicht der naheliegende Verdacht begründet wird, dass die gelieferte Ware gesundheitlich nicht unbedenklich und deshalb nicht verkehrsfähig ist. Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass bei der Produktion, der Verpackung oder Kennzeichnung der Ware Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bestanden und die Ware wegen der daraus folgenden Qualifikation als nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt hätte gehandelt werden müssen, stehen der Abnehmerin die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche im vollen Umfang zu, auch wenn sich der Verdacht der Gesundheitsgefahr hinsichtlich der gelieferten Ware nicht bestätigt hat, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass die Ware bei Gefahrübergang mangelfrei war. Die Rügepflichten nach Abs. 9 gilt entsprechend nach Kenntniserlangung der Abnehmerin vom Mangelverdacht.
(4) Eine nicht unerhebliche teilweise Schlechtleistung innerhalb einer konkreten Lieferung gleichartiger Waren führt zu einem Mangel dieser gesamten Lieferung. Erweisen sich mindestens 20 Prozent der Waren einer einzelnen Lieferung als mangelhaft, steht es der Abnehmerin frei, ihre Mängelgewährleistungsrechte i.S. dieser AEB hinsichtlich der gesamten Lieferung geltend zu machen oder auf den mangelhaften Teil zu beschränken. Insbesondere steht ihr das Recht zu, bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, wegen der nicht unerheblichen teilweisen Schlechtleistung vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder wegen der gesamten Lieferung Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(5) Bei Mängeln stehen der Abnehmerin uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. In jedem Fall ist sie berechtigt, vom Verkäufer nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Soweit die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer oder von ihm beauftragte Dritte im Betrieb der Abnehmerin erfolgt, verpflichtet sich der Verkäufer, sämtliche gesetzliche Hygienestandards, die für den Betrieb der Abnehmerin gelten, einzuhalten und auch von ihm zur Nacherfüllung ggf. beauftragte Dritte zur Einhaltung dieser Standards zu verpflichten. Im Übrigen ist die Abnehmerin bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat sie nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(6) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der Abnehmerin durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der Abnehmerin gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, schlägt die Nachbesserung fehl oder besteht Gefahr im Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit, kann die Abnehmerin den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
Die pauschalen Kosten für von der Abnehmerin selbst vorzunehmenden Korrektur oder Neuerstellung der Etikettensind Ziff. 8.9. der Richtlinien der Zusammenarbeit zu entnehmen, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass durch die Korrektur der Etikettierung bzw. die Neuetikettierung wesentlich geringere oder keine Kosten entstanden sind.
(7) Die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer. Dazu zählen auch die Untersuchungskosten, die zur Feststellung des Mangels erforderlich sind. Umfasst sind insbesondere auch die Kosten erfolgter Warenanalyse und Laboruntersuchungen oder die Kosten behördlicher Probeentnahmen und Untersuchungen im Betrieb der Abnehmerin. Ebenso hat der Verkäufer alle Rücknahme-, Rückruf- und sonstigen Entsorgungskosten, die durch von ihm gelieferte, zu beanstandende Ware verursacht werden, zu erstatten. Eine etwaige Rücksendung mangelhafter Vertragsprodukte erfolgt auf seine Kosten. Hinsichtlich der Gefahrtragung gilt § 447 BGB.
(8) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet die Abnehmerin nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(9) Die Abnehmerin ist verpflichtet, nach Wareneingang die Art und Menge der gelieferten Vertragsprodukte zu prüfen. Im Falle einer verfrühten Lieferung vor dem vereinbarten Lieferdatum, beginnt die Untersuchungsfrist für die Abnehmerin jedoch erst mit dem vereinbarten Lieferzeitpunkt. Eine offensichtlich mangelhafte Lieferung (offenkundige Mängel oder Zuweniglieferungen) wird von ihr unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 3 Tagen, gegenüber dem Verkäufer gerügt. Zeigt sich später ein Mangel, der nicht bei Wareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), hat die Abnehmerin innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung den versteckten Mangel dem Verkäufer anzuzeigen.
(10) Hat der Verkäufer den Mangel zu vertreten, ist die Abnehmerin berechtigt, eine Pauschale i.H.v. 25 % des (mit USt. zu ermittelnden) Bruttowarenwertes der mangelhaft gelieferten Ware für entgangenen Gewinn, die Kosten der Rücknahme, des Rückrufs und der Entsorgung zu verlangen, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass ein wesentlich geringerer oder kein Schaden eingetreten ist.
(11) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Im Falle einer Ersatzlieferung beginnt die Verjährungsfrist für die gesamte ersatzweise gelieferte Ware erneut. Im Fall einer Nachbesserung beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls bzgl. des nachgebesserten Teils erneut. Dies gilt in beiden vorgenannten Fällen nicht, wenn die Abnehmerin nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen musste, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
(12) Für erlittene mittelbare Schäden, weitergehende Folgeschäden oder sonstige Schäden stehen der Abnehmerin uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
(13) Soweit im Rahmen dieser AEB die Haftung der Abnehmerin, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen oder begrenzt wird, gilt dies nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung für sonstige Schäden ist ebenfalls nicht ausgeschlossen oder begrenzt, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung der Abnehmerin, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
§ 9 Lieferantenregress
(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen der Abnehmerin neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Sie ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die sie ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Ihr gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor die Abnehmerin einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird sie den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der Abnehmerin tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch die Abnehmerin oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 10 Produzentenhaftung
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die Abnehmerin insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der Abnehmerin durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die Abnehmerin den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mind. 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
§ 11 Marketing
(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Abnehmerin mit hochwertigem Marketingmaterial zu unterstützen (z.B. Produktfotos, Produktangaben, Videos, Texte, Illustrationen etc., nachfolgend „Produktmaterialien“).
(2) Produktbeschreibungen werden vom Verkäufer nach den Vorgaben in Ziff. 7.3. der Richtlinien der Zusammenarbeit gestellt. Aktualisierungen sind unverzüglich der Abnehmerin anzuzeigen. Die der Abnehmerin an den Produktbeschreibungen einzuräumenden Rechte entsprechen den in § 13 für Produktfotos festgelegten Rechten.
(3) Für Produktfotos gelten die Fotostandards Ziff. 7.1. und 7.2. der Richtlinien der Zusammenarbeit. Der Abnehmerin steht nach Wahl des Verkäufers das Recht zu, entweder gem. § 12-14 dieser AEB kostenlos Rechte an bestehenden Produktfotos zu den Produkten, die der Verkäufer an die Abnehmerin vertreibt, zu erwerben, oder gem. § 15 dieser AEB eigene Produktfotos von den vom Verkäufer an die Abnehmerin vertriebenen Produkten herzustellen.
§ 12 Bereitstellung von Produktfotos
(1) Der Verkäufer stellt der Abnehmerin Produktfotos zu den Produkten, die der Verkäufer an die Abnehmerin vertreibt, zur Verfügung. Eine Übersendung der Produktfotos erfolgt an
marketing@rs-europa.com und
quality@rs-europa.com.
(2) Im Falle von Änderungen der Produkte wird der Verkäufer die Abnehmerin über die Änderung unverzüglich mindestens telekommunikativ informieren und aktualisierte Produktfotos in angemessener Zeit vor Wirksamwerden der Änderung zur Verfügung stellen.
(3) Die Abnehmerin ist zur Verwendung der Produktfotos und der eingeräumten Nutzungsrechte nicht verpflichtet.
§ 13 Einräumung von Nutzungsrechten an den Produktmaterialien
(1) Der Verkäufer räumt der Abnehmerin an den Produktfotos hiermit ein nicht-ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares, und unterlizensierbares, örtlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Produktfotos für die Zwecke der Produktinformation, Illustration und Vermarktung zu nutzen. Insbesondere ist die Abnehmerin berechtigt, die Produktfotos verbundenen Unternehmen (Art. 15 ff. AktG) und/oder Vertriebspartnern (nachfolgend: „Partner“) zur Verfügung zu stellen. Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Ausstellung, Sendung und Wiedergabe.
Soweit für die vorgenannten Zwecke erforderlich, sind die Abnehmerin und die Partner, auch zur Bearbeitung der Materialien berechtigt. Eine Bearbeitung der Produktfotos ist nicht zulässig, wenn diese zu einer Veränderung der Identität der abgebildeten und beworbenen Produkte, der Marke des Verkäufers, insbesondere zu Logo-Veränderungen und/oder Verfremdung der Bildaussagen führt und/oder Bildinhalte sinnentstellend entfernt werden.
(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, der Abnehmerin und den Partnern mindestens diejenigen Nutzungsrechte einzuräumen, die nach dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch für die Nutzung der Produktfotos erforderlich sind.
§ 14 Schutzrechte Dritter an den Produktmaterialien; Persönlichkeitsrechtsverletzungen
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass er der alleinige Inhaber der Urheberrechte an den Produktmaterialien ist, dass er bisher keine anderweitigen Nutzungsrechte gegenüber Dritten eingeräumt hat, die der vertragsgemäßen Nutzung durch die Abnehmerin und/oder den Partnern entgegenstehen und er unbedingt und frei über die Nutzungsrechte an den Produktmaterialien verfügen kann.
(2) Der Verkäufer gewährleistet, dass die überlassenen Produktmaterialien nicht widerrechtlich aus geschützten Werken anderer entnommen worden sind und dass die Produktmaterialien frei von Rechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen.
(3) Der Verkäufer gewährleistet, dass alle erforderlichen Einverständniserklärungen solcher auf den Produktmaterialien abgebildeter Personen für die Verwendung der Produktmaterialien nach Maßgabe dieser AEB vorliegen und durch die vertragsgegenständliche Nutzung der Produktmaterialien keine Persönlichkeitsrechte oder sonstigen Rechte verletzt werden. Der Verkäufer legt die jeweiligen Einverständniserklärungen auf Nachfrage der Abnehmerin vor.
(4) Sofern der Verkäufer Anhaltspunkte für eine Gesetzesverletzung oder eine Verletzung von Rechten Dritter hat, wird er die Abnehmerin hierüber mindestens in telekommunikativer Form unterrichten sowie bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen. Von etwaigen Ansprüchen Dritter gemäß dieses § 14 stellt der Verkäufer die Abnehmerin und/oder die Partner auf erstes Anfordern frei. Sonstige Rechte und Ansprüche der Abnehmerin bleiben unberührt.
§ 15 Herstellung von Produktfotos durch die Abnehmerin
(1) Stellt der Verkäufer keine eigenen Produktfotos nach den vorbenannten Regelungen zur Verfügung, ist die Abnehmerin berechtigt, selbst Produktfotos herzustellen oder einen von ihr ausgesuchten Dritten damit zu beauftragen.
(2) Zu diesem Zweck wird der Verkäufer der Abnehmerin von jedem seinerseits an die Abnehmerin vertriebenen Produkt, zu dem er selbst keine Produktfotos stellt, kostenlos ein Muster zur Verfügung stellen. Im Falle von Änderungen der bereitgestellten Muster wird der Verkäufer die Abnehmerin über die Änderung unverzüglich mindestens in telekommunikativer Form informieren und die aktualisierten Muster rechtzeitig in angemessener Zeit vor der Änderung zur Verfügung stellen.
(3) Soweit die Abnehmerin Produktfotos herstellt oder durch eine dritte Person herstellen lässt, beteiligt sich der Verkäufer mit max. 100,00 EUR/Produktfoto an den Herstellungskosten, wobei die Abnehmerin berechtigt ist, max. 3 Produktfotos pro vertriebenem Produkt herzustellen oder herstellen zu lassen.
(4) Stellt die Abnehmerin die Produktfotos selbst her, stehen ihr die Urheber- und Nutzungsrechte allein zu. Soweit die Produktfotos im Auftrag der Abnehmerin durch eine dritte Person hergestellt werden, ist die Abnehmerin im Verhältnis zum Verkäufer berechtigt, sich im rechtlich größtmöglichen Umfang vertraglich die alleinigen Nutzungsrechte an den Produktfotos einräumen zu lassen.
Auf Anfrage wird die Abnehmerin dem Verkäufer an den von ihr oder in ihrem Auftrag hergestellten Produktfotos ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht einräumen.
§ 16 Schriftform, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts/Kollisionsrechts.
(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Abnehmerin in Essen. Die Abnehmerin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag und diesen AEB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
(4) Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.